Bearbeitung von Zulassungsanträgen zu physisch eingelieferten Wertpapieren zur Girosammelverwahrung
Clearstream Banking1 strebt weiterhin eine effiziente und zeitnahe Bearbeitung von Zulassungsanträgen von physisch eingelieferten Wertpapieren zur Girosammelverwahrung an. Damit diese insbesondere auch im Hinblick auf die für Februar 2017 geplanten TARGET2-Securities (T2S)-Migration des deutschen Marktes sichergestellt werden kann, wird CBF mit Wirkung zum
1. September 20162
Anträge von emissionsbegleitenden Kunden auf Zulassung von physisch über den Schalter oder über den Service EDT Lean eingelieferten Wertpapieren zur Girosammelverwahrung nur dann bearbeiten, wenn
- die für die jeweilige Wertpapierart von CBF unter "Zulassungsformulare Girosammelverwahrung" bereitgestellten Zulassungsformulare (siehe auch Rundschreiben D16015) verwendet und ausgefüllt werden und rechtsverbindlich durch für den Kunden bei CBF hinterlegte Unterschriftsberechtigte unterschrieben sind,
- ein Ausdruck des vom Kunden in CASCADE (KVEW) eingestellten Einbuchungsauftrags beigefügt ist,
- die für die jeweilige Wertpapierart und -emission relevanten Emissionsdokumente (siehe Tabelle unten) vollständig und in sich konsistent vorliegen,
- die Erklärung einer Drittbank mit CBF-Anbindung zur Übernahme der Inkassostellenfunktion gegenüber CBF („Zahlstellenerklärung“) vorliegt, sofern der emissionsbegleitende Kunde die Rolle der Inkassostelle nicht selbst für das zuzulassende Wertpapier übernimmt und
- CBF in Bezug auf die Rechtsordnung und die Rechtstruktur (Inhaber- bzw. Namenspapier), unter der das jeweilige Wertpapier begeben werden soll, Verwahr- und Verwaltungsservices anbietet.
Die Bearbeitung erfolgt grundsätzlich nach Reihenfolge des Eingangs der vollständigen, in sich konsistenten Zulassungsanträge bei CBF unter Berücksichtigung des vom Kunden gewünschten Begebungstages - oder falls dieser kein Geschäftstag der CBF ist, des nächstfolgenden Geschäftstags – auf „best effort“-Basis. Nach Eingang der Zulassungsanträge prüft CBF kursorisch, ob alle vorgenannten formalen Zulassungsvoraussetzungen erfüllt sind. Sofern dies nicht der Fall sein sollte, wird CBF den emissionsbegleitenden Kunden und ggf. die benannte Inkassostelle in geeigneter Form darauf hinweisen. Es obliegt ausschließlich dem emissionsbegleitenden Kunden, die fehlenden Dokumente und Informationen beizubringen oder bei Dritten darauf hinzuwirken.
Bei vollständigen Zulassungsanträgen zu physisch eingelieferten Wertpapieren garantiert CBF die valutagerechte Einbuchung zum Begebungstag – oder falls dieser kein Geschäftstag der CBF ist, am nächstfolgenden Geschäftstag – nur dann, wenn
- diese bei CBF vor der in der nachstehenden Tabelle genannten Schlusszeiten nachweislich eingegangen sind,
- im Rahmen der Zulassungsprüfung im Einzelfall keine rechtlichen, operativen oder Compliance-bezogenen Hinderungsgründe für die fristgerechte Einbuchung durch CBF festgestellt werden,
- die ISIN zu dem zuzulassenden Wertpapier bei der zuständigen ISIN-Vergabestelle (in Deutschland: WM Datenservice) registriert und für die Verwahrart Girosammelverwahrung aktiviert ist oder bei Nicht-DE-ISINs bei WM Datenservice angemeldet und in deren Datenbank für Verwahrart Girosammelverwahrung aktiviert wurde.
Übersicht Anleihen und anleiheähnliche Wertpapiere
Physisch eingelieferte Wertpapierart | Anwendbares Recht („Recht | Kurzüberblick der erforderlichen Zulassungsdokumentation | Schlusszeit3 Einlieferung für Garantie des Begebungstages/ Valutatages (VT) |
Inhaberschuld-verschreibung/ Inhaberanleihe | Deutsches Recht (+) |
| VT – 1 |
Inhaberschuld-verschreibung/ Inhaberanleihe (Commercial Paper, MTN etc.) | Deutsches Recht (-) |
| VT – 1 |
Namensschuld-verschreibung / Namensanleihe (Commercial Paper, MTN etc.) | Deutsches Recht (+) |
| VT – 1 |
Namensschuld-verschreibung/ Namensanleihe (Commercial Paper, MTN etc.) | Deutsches Recht (-) |
| VT – 1 |
Inhaberzertifikat (u.a. GDR) Optionsscheine (Inhaber) | Deutsches Recht (+) |
| VT – 1 |
Inhaberzertifikat (u.a. GDR) Optionsscheine (Inhaber) | Deutsches Recht (-) |
| VT – 1 |
Genussschein | Deutsches Recht (+) |
| VT – 1 |
Genussschein | Deutsches Recht (-) |
| VT – 1 |
Aktien
Physisch eingelieferte Wertpapierart | Anwendbares Recht („Recht aus Wertpapier“) | Erforderliche Zulassungsdokumentation | Schlusszeit Einlieferung für Garantie des Begebungstages/ Valutatages (VT) |
Inhaberaktie | Deutsches Recht (+) |
| VT – 2 |
Inhaberaktie | Deutsches Recht (-) |
| VT – 2 |
Namensaktie | Deutsches Recht (+) |
| VT – 3 |
Namensaktie | Deutsches Recht (-) |
| VT – 3 |
Investmentanteile (Publikumsfonds, Alternative Investmentfonds)
Physisch | Anwendbares Recht („Recht aus Wertpapier“) | Erforderliche Zulassungsdokumentation | Schlusszeit Einlieferung für Garantie des Begebungstages/ Valutatages (VT) |
Inhaberanteile (Fonds) | Deutsches Recht (+) |
| VT- 3 |
Inhaberanteile (Fonds) | Deutsches Recht (-) |
| VT- 3 |
Namensanteile (Fonds) | DeutschesRecht (+) |
| VT- 3 |
Namensanteile (Fonds) | Deutsches Recht (-) |
| VT- 3 |
Die entsprechenden Antragsformulare zu den verschiedenen Instrumentenarten und Eigen- bzw. Fremdemissionen sind unter "Zulassungsformulare Girosammelverwahrung" elektronisch abrufbar.
CBF weist darauf hin, dass unvollständige oder inkonsistente Zulassungsanträge und -dokumente insbesondere aus Revisionsgründen nur für einen begrenzten Zeitraum bei CBF vorgehalten werden können und letztlich kostenpflichtig zurückgelieferte werden, sofern sich der emissionsbegleitende Kunde nicht nachweislich und zeitnah um Klärung offener Punkte bemüht.
Die oben zusammenfassend beschriebenen Verfahrensweisen und Anforderungen spiegeln weitestgehend die Kernelemente der langjährigen Praxis der CBF bei der Bearbeitung von Zulassungsanträgen von Wertpapieren zur Girsosammelverwahrung wider. CBF bittet daher die als emissionsbegleitende Banken und Inkassostellen tätigen Kunden darum, diese „best pratice“-Regeln im Interesse aller Marktteilnehmer an einer effizienten und zügigen Bearbeitung von Zulassungsanträgen bereits vor dem 1. September 2016 zu beachten. Dies vermeidet unnötige Rückfragen und Verzögerungen in der Bearbeitung.
CBF behält sich das Recht vor, die für die Zulassung einzelner oder aller Wertpapierarten geltenden Schlusszeiten oder die entsprechend erforderliche Dokumentation insbesondere aufgrund möglicher zukünftiger aufsichtsrechtlicher Anforderungen einseitig zu ändern. Über Änderungen wird CBF ihre Kunden rechtzeitig mit einer Frist von vier Wochen informieren.
------------------------------------------
1. Diese Kundenmitteilung wurde herausgegeben von Clearstream Banking AG (CBF) mit Gesellschaftssitz Mergenthalerallee 61, 65760 Eschborn, Deutschland, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Frankfurt am Main, Deutschland, unter der Nummer HRB-7500.
2. Für Nutzer des Services EDT Lean gelten die Regelungen mit Abschluss der dafür erforderlichen gesonderten Vertragsvereinbarung mit CBF.
3. Alle Zeitangaben beziehen sich auf die deutsche Zeitzone (MEZ bzw. MESZ).
4. HR-Auszug, kurz für: Handelsregisterauszug
5. Die genannte Schlusszeit kann durch den im Einzelfall erstellten „CASCADE-Fahrplan“ zur Einbeziehung von Namensaktien in die Girosammelverwahrung modifiziert werden.