Dänemark: Neues vereinfachtes Verfahren zur zügigen Rückerstattung der auf Dividenden einbehaltenen Quellensteuer
Mit
sofortiger Wirkung
steht ein neues vereinfachtes Verfahren zur zügigen Rückerstattung zur Verfügung, anwendbar für Dividenden aus dänischen Aktien, die bei Clearstream Banking1 gehalten werden.
Hinweis: Das Standardrückerstattungsverfahren steht weiterhin über Clearstream Banking zur Verfügung.
Hintergrund
Bisher stand nur das Standardrückerstattungsverfahren über Clearstream Banking zur Verfügung. Das neue Verfahren zur zügigen Rückerstattung bietet Kunden nun eine Alternative, um die Dokumentationsanforderungen für das Erstattungsverfahren zu beschleunigen und zu vereinfachen.
Verfahren für zügige Erstattung
Auf Dividendenauszahlungen aus dänischen Aktien wird weiterhin eine Quellensteuer in Höhe der Standardrate erhoben (derzeit 27 %). Mit dem neuen Verfahren zur zügigen Rückerstattung können in Frage kommende Begünstigte von einer zügigen Rückerstattung, wie in den folgenden Abschnitten beschrieben, profitieren.
Wer kann eine zügige Rückerstattung erwirken?
In Frage kommende Begünstigte müssen gemäß einem entsprechenden Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) zwischen ihrem Wohnsitzland und Dänemark zugelassen sein. Steuerbefreite juristische Personen sind derzeit nicht zugelassen.
Einzureichende Dokumente
Um eine zügige Rückerstattung der Quellensteuer auf Dividenden aus dänischen Aktien zu beantragen, müssen die folgenden Dokumente innerhalb der vorgeschriebenen Fristen bei Clearstream Banking eingereicht werden:
- Ein einmaliges Zertifikat für das dänische System zur zügigen Rückerstattung
Das Zertifikat muss einmalig vorgelegt werden und ist bis auf Widerruf gültig. (Ein Muster dieses Formulars ist am Ende dieser Kundenmitteilung angehängt.) - Eine gültige Wohnsitzbescheinigung, ausgestellt durch die örtliche Steuerbehörde des Begünstigten
Das Zertifikat muss unterzeichnet, abgestempelt und vor der ersten Dividendenzahlung datiert sein, jedoch innerhalb desselben Jahres, in dem die Dividende vom Emittenten ausgeschüttet wurde. Es muss jährlich vorgelegt werden, und zwar vor dem ersten Antrag zur zügigen Rückerstattung. - Eine Liste mit den Angaben des Begünstigten wird elektronisch hochgeladen
Das Hochladen wird über unsere Upload BO-List-Einrichtung (auf der Website von Clearstream unter Asset Services / Tax Services verfügbar) durchgeführt und muss per Antrag zur zügigen Rückerstattung erfolgen. Es können mehrere Begünstigte auf demselben Blatt stehen, wobei sich jedes Blatt nur auf einen Zahltag, eine ISIN und eine Kundenkontonummer beziehen darf.
Einreichungsfrist bei Clearstream Banking
Die gesetzliche Einreichungsfrist für Rückerstattungen, die über das Verfahren zur zügigen Rückerstattung eingereicht wurden, entspricht dem Standardverfahren zur Quellensteuerrückerstattung, d. h. fünf Jahre nach dem Datum, an dem die Dividende ausgeschüttet wurde.
Die Frist, zu der Clearstream Banking die erforderlichen Dokumente erhalten haben muss, endet spätestens zwei Monate vor Ablauf der gesetzlichen Frist.
N.B.: Gemäß dem geltenden DBA zwischen Dänemark und Deutschland, Polen, den Niederlanden oder der Schweiz wird die Antragsfrist zur Quellensteuerrückerstattung auf weniger als fünf Jahre festgelegt. Laut der Bestätigung vom dänischen Steuerministerium gilt die Frist ab sofort auch für Begünstigte, die in diesen Ländern ansässig sind.
Wann werden Erstattungen ausbezahlt?
Die geschätzte Zeit zum Erhalt einer Rückerstattung beträgt eine oder zwei Wochen ab dem Datum, an dem die dänischen Steuerbehörden die erforderlichen Dokumente erhalten haben.
Weitere Informationen
Weitere Informationen erhalten Sie vom Clearstream Banking Tax Help Desk unter:
Luxemburg | Frankfurt | |
E-Mail: | tax@clearstream.com | tax@clearstream.com |
Telefon: | +352-243-32835 | +49-(0) 69-2 11-1 3821 |
Fax: | +352-243-632835 | +49-(0) 69-2 11-61 3821 |
oder vom Clearstream Banking Customer Service bzw. Ihrem Relationship Officer.
Clearstream Banking bezieht sich auf Clearstream Banking, société anonyme, mit Gesellschaftssitz 42, avenue John F. Kennedy, L-1855 Luxemburg, eingetragen im Luxemburger Handelsregister unter der Nummer B-9248 (CBL).
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