Übersicht Kapitalertragsteuer-Erstattung/Entlastung

23.11.2011
Ertragsart Steuerinländer1Steuerausländer2
Dividende auf inländische, girosammelverwahrte Aktien

Erstattung/Anrechnung der Kapitalertragsteuer nur im Rahmen der Veranlagung (§ 36 Abs. 2 EStG)

Abstandnahme vom Steuerabzug (u. a. § 44a Abs. 10 EStG) für Clearstream Banking AG nicht möglich.

Gegebenenfalls künftig Erstattung auf Grundlage einer Sammelbescheinigung durch inländischen Endverwahrer3

Befreiung/-Ermäßigung durch BZSt unter Vorlage einer Steuerbescheinigung (§ 50d Abs. 1 EStG)

Erstattung/Entlastung in Höhe von 40% für Körperschaften unabhängig von DBA-Befreiung (§ 44a Abs. 9, § 50d Abs. 1 EStG)

Ausschüttende Investmentvermögen

Inländische Dividendenerträge

s. o. unter „Dividende auf inländische, girosammelverwahrte Aktien“

s. o. unter „Dividende auf inländische, girosammelverwahrte Aktien“

Inländische Immobilien-Erträge

s. o. unter „Dividende auf inländische, girosammelverwahrte Aktien“

s. o. unter „Dividende auf inländische, girosammelverwahrte Aktien“

Zins- u. sonstige Erträge4

Kein Kapitalertragsteuereinbehalt durch Clearstream Banking AG bzw. ausländischen Verwahrer. Bei Zwischenverwahrung im Ausland kommt ggf. Steuereinbehalt durch inländischen Endverwahrer in Betracht.

Kein Kapitalertragsteuereinbehalt

Thesaurierende Investmentvermögen

Inländische Dividendenerträge

Erstattung bei Vorlage einer NV- oder Überzahler-Bescheinigung oder als steuerbefreite inländische Personenvereinigung, Vermögensmasse, Körperschaft oder juristische Person des öffentlichen Rechts im gesetzlich vorgesehenen Umfang (§ 7 Abs. 5 InvStG, § 44 Abs. 4 EStG bzw. § 44b Abs. 1, § 44a Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 bzw. Abs. 5 EStG

Anträge sind unter Nachweis der Steuerbefreiung und des unterlassenen Steuereinbehalts sowie Vorlage der Steuerbescheinigung an die KAG zu richten.

Erstattung/Entlastung bei DBA-Befreiung/-Ermäßigung durch BZSt unter Vorlage einer Steuerbescheinigung (§ 7 Abs. 6 InvStG, § 50d Abs. 1 EStG)

Erstattung/Entlastung in Höhe von 40% für Körperschaften unabhängig von DBA-Befreiung (§ 7 Abs. 6 InvStG, § 44a Abs. 9, § 50d Abs. 1 EStG)

Inländische Immobilien-Erträge

s. o. unter „Inländische Dividendenerträge“

Erstattung/Entlastung der Kapitalertragsteuer auf ausgeschütteten und thesaurierten Immobilienerträge zu Gunsten bestimmter Pensions-, Sterbe-, Kranken- und Unterstützungskassen mit Sitz/Gründung im EU/EWR-Raum (§ 7 Abs. 6 Satz 3 InvStG)

Zins- u. sonstige Erträge4

s. o. unter „Inländische Dividendenerträge“

Für Steuerinländer ohne Inlandsanknüpfung (Diplomaten etc.) sowie Steuerin- und -ausländer mit überwiegend inländischen Einkünften kommt Erstattung/Entlastung als Steuerausländer in Betracht.

Kein Steuereinbehalt

Erstattung/Entlastung durch die Investmentgesellschaft unter Vorlage einer Steuerbescheinigung und Nichtansässigkeits-bescheinigung durch ausl. Kreditinstitut (§ 7 Abs. 6 Satz 1 und 2 InvStG).

Teilweise ausschüttende InvestmentvermögenAbhängig davon, ob der ausgeschüttete Ertragsanteil zur Zahlung der Kapitalertragsteuer ausreicht, richtet sich die Erstattung/Entlastung der Kapitalertragsteuer nach den Vorschriften für ausschüttende oder thesaurierende Investmentvermögen.

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1. Eine Person ist im Inland unbeschränkt steuerpflichtig, wenn mit sie über einen inländischen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt bzw. als juristische Person über einen inländischen Geschäftssitz oder Ort der Geschäftsleitung verfügt.
2. Eine Person ist im Inland beschränkt steuerpflichtig, wenn sie als natürliche Person weder über einen inländischen Wohnsitz noch gewöhnlichen Aufenthalt bzw. als juristische Person weder über einen inländischen Geschäftssitz noch Ort der Geschäftsleitung verfügt. Zudem müssen die im Inland erzielten Einkünfte vom Katalog der Einkünfte des § 49 Abs. 1 EStG erfasst sein.
3. Nähere Einzelheiten sind beim dem inländischen, die Stücke endverwahrenden Kreditinstitut oder bei einem steuerlichen Berater zu erfragen.
4. Sonstige Erträge können z. B. ausländische Dividenden oder ausländische Immobilienerträge sein.