Bescheinigung und Erstattung/Entlastung von einbehaltener Kapitalertragsteuer und des Solidaritätszuschlags
OGAW-IV Umsetzungsgesetz
Mit nachfolgender Mitteilung informiert Clearstream1 über die im Anschluss an das OGAW-IV-UmsG geänderte Verfahren bzgl. Einbehalt, Bescheinigung und Erstattung/Entlastung der deutschen Kapitalertragsteuer und des Solidaritätszuschlags bei Zahlung der Kapitalerträge an eine ausländische Stelle.
Allgemeines
Nach Zustimmung des Bundesrates vom 27. Mai 2011 zum OGAW-IV-UmsG2 treten zum 1. Januar 2012 weitereichende Änderungen bzgl. des Steuerabzugsverfahrens in Kraft. Unter dem neuem Gesetz hat Clearstream Banking AG als letzte auszahlende Stelle den Kapitalertragsteuerabzug einschließlich des Solidaritätszuschlages auf Dividenden inländischer Kapitalgesellschaften sowie die ausgeschütteten und thesaurierten Erträge inländischer Investmentfonds durchzuführen.
Voraussetzung für den Steuereinbehalt ist, dass die Zahlung an eine ausländische Stelle, regelmäßig ein ausländisches Kreditinstitut, erfolgt und sich die Aktien bzw. Investmentanteile bei Clearstream Banking AG in Girosammelverwahrung befinden. Die Pflicht zum Steuereinbehalt betrifft neben Ausschüttung auf den Bestand auch Market Claims Zahlungen für über den Dividenden- /Ausschüttungsstichtag gehandelte Aktien und Investmentanteile (sog. Cum-Ex-Trades). Weitere Einzelheiten zu diesem Market Claims-Prozess enthält Abschnitt Market Claims-Prozess.
Nachfolgend beschreibt Clearstream Banking AG die geänderten Voraussetzungen und Verfahrensweise für die Bescheinigung und Erstattung/Entlastung der Kapitalertragsteuer (KESt) und des Solidaritätszuschlags (SolZ), die auf die oben genannten Erträge einbehalten wurden. Dies gilt für alle Fälle der mittelbaren Inlands- und Auslandsverwahrung.
Die vorliegende Mitteilung wendet sich an die Kunden der Clearstream Banking AG und erläutert die Erstattungsmöglichkeiten für in Deutschland beschränkt steuerpflichtige Personen („Steuerausländer“)3 sowie in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtige Personen („Steuerinländer“)4, welche die Stücke über einen ausländischen Zwischen- oder Endverwahrer (Clearstream Banking S.A.) bei der Clearstream Banking AG verwahren. Der Begriff "Personen" meint sowohl natürliche als auch juristische Personen.
Clearstream Banking AG legt die Eigenschaft als Steuerinländer oder Steuerausländer allein aufgrund des Außenwirtschaftsverordnungs (AWV)-Status des jeweiligen Inhabers, der bei Clearstream Banking AG unterhaltenen Depots/Konten fest. Dabei bleibt unberücksichtigt, ob das Depot/Konto für eigene Zwecke oder für Dritte unterhalten wird. Depots/Konten, welche inländische Kunden von Clearstream Banking AG für ihre ausländischen Kunden bei Clearstream Banking AG unterhalten, gelten weiterhin als inländische Depots/Konten. Für Clearstream Banking AG ist der jeweilige (End-)Begünstigte solcher Depots/Konten nicht ersichtlich. Handelt es sich bei dem Begünstigten um einen Steuerausländer ist der inländische Kunde von Clearstream Banking AG zum Steuereinbehalt verpflichtet.
Bei Clearstream Banking S.A. unterhaltene Konten gelten immer als ausländische Konten/Depots. Auch Konten von CBF5-International Kunden (6-er Konten auf der Creation Plattform) werden wie ausländische Konten/Depots behandelt6.
Clearstream weist darauf hin, dass mit dieser Mitteilung lediglich allgemein zugängliche Informationen aus den einschlägigen Gesetzen und Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen wiedergegeben werden. Fragen, die sich aus der individuellen Situation von Kunden von Clearstream oder deren Kunden ergeben sind mit einem steuerlichen Berater zu klären. Dieses Dokument dient lediglich zur Information und ist nicht als steuerliche Beratung zu verstehen.
Soweit aus den folgenden Ausführungen nicht ausdrücklich etwas anderes hervorgeht, gelten die für die Kapitalertragsteuer beschriebenen Ausführungen auch für den Solidaritätszuschlag.
Steuereinbehalt und -entlastung in Fällen der unmittelbaren Inlandsverwahrung
Soweit im Folgenden nicht ausdrücklich hervorgehoben, wird auf die Bescheinigung und Kapitalertragsteuererstattung/-entlastung zu Gunsten von Personen, die Wertpapiere direkt7 über inländische Kreditinstitute bei der Clearstream Banking AG verwahren, nicht eingegangen. Sofern es sich um Steuerinländer handelt, können diese Personen über das inländische Kreditinstitut eine Bescheinigung der einbehaltenen Kapitalertragsteuer sowie bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen eine Entlastung vom Kapitalertragsteuereinbehalt beantragen8. Weitere Informationen zur Bescheinigung und Entlastung von der Kapitalertragsteuer sind über die inländischen Kreditinstitute oder einen steuerlichen Berater erhältlich.
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1. Der Begriff „Clearstream“ bezeichnet, soweit im Folgenden nicht ausdrücklich anders hervorgehoben, die Clearstream Banking AG mit Sitz in Frankfurt und die Clearstream Banking S.A. mit Sitz in Luxemburg. Steuerliche Pflichten infolge des OGAW-IV Umsetzungsgesetzes treffen indes primär die Clearstream Banking AG mit Sitz in Frankfurt.
2. Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2009/65/EG zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW-IV-Umsetzungsgesetz)
3. Eine Person ist im Inland beschränkt steuerpflichtig, wenn sie als natürliche Person weder über einen inländischen Wohnsitz noch gewöhnlichen Aufenthalt bzw. als juristische Person weder über einen inländischen Geschäftssitz noch Ort der Geschäftsleitung verfügt. Zudem müssen die im Inland erzielten Einkünfte vom Katalog der Einkünfte des § 49 Abs. 1 EStG erfasst sein.
4. Eine Person ist im Inland unbeschränkt steuerpflichtig, wenn mit sie über einen inländischen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt bzw. als juristische Person über einen inländischen Geschäftssitz oder Ort der Geschäftsleitung verfügt.
5. Clearstream Banking AG
6. Hintergrund: Bei CBF-International Kunden werden die Wertpapiere über die Clearstream Banking S.A. verwahrt. Die Dividendenzahlung von Clearstream Banking AG erfolgt daher zunächst zugunsten des CASCADE Omnibus-Kontos der Clearstream Banking S.A. (7201). Bei dieser Zahlung handelt es sich um eine Zahlung an eine ausländische Stelle im Sinne des deutschen Einkommensteuergesetzes (§ 44 Abs. 1 Satz 4 Nr. 3 Buchstabe a) EStG).
7. Das heißt ohne ausländische Zwischenverwahrung.
8. Eine Entlastung von der Kapitalertragsteuer oder ein Absehen vom Kapitalertragsteuereinbehalt kommt primär durch Abstandnahme vom Kapitalertragsteuereinbehalt aufgrund Vorlage eines Freistellungsauftrags, einer Nichtveranlagungs- oder Dauerüberzahlerbescheinigung oder als steuerbefreite Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse oder als juristische Person des öffentlichen Rechts bei Verfolgung mildtätiger oder kirchlicher Zwecke in Betracht.