Teilthesaurierende bzw. -ausschüttende Investmentvermögen
Für inländische Investmentvermögen, welche Teile der Erträge ausschütten und Teile der Erträge thesaurieren, erfolgt die Erstattung/Entlastung des Kapitalertragsteuereinbehalts nach den für vollumfänglich ausschüttenden Investmentvermögen geltenden Voraussetzungen, sofern die Ausschüttung zur Abführung der auf das Fondsvermögen einzubehaltenden Kapitalertragsteuer ausreicht (§ 2 Abs. 1 Satz 4 InvStG). Andernfalls gelten die Regelungen für den vollumfänglich thesaurierenden Fonds.1 Weitere Einzelheiten teilt die das Fondsvermögen verwaltende Investmentgesellschaft mit.
1. Vgl. Abschnitt Behandlung von sogenannten „abgesetzten Beständen“ (Unterkonto 650) und Erstattung/Entlastung der Kapitalertragsteuer bei thesaurierenden inländischen Investmentanteilen.