Erstattung/Entlastung der Kapitalertragsteuer bei thesaurierenden inländischen Investmentanteilen
Der nachfolgende Abschnitt beschreibt für Steuerinländer und -ausländer die Möglichkeiten der Erstattung bzw. Entlastung der auf thesaurierte Fondserträge einbehaltenen Kapitalertragsteuer.
Erstattung zu Gunsten von Steuerinländern
Steuerinländer1 können in Fällen der ausländischen Zwischen- oder Endverwahrung die Erstattung der auf bestimmte thesaurierte Ertragsanteile einbehaltene Kapitalertragsteuer verlangen2, sofern
- die Investmentanteile zum Geschäftsjahresende des Investmentvermögens bei Clearstream Banking AG girosammelverwahrt wurden (fiktiver Zuflusszeitpunkt der thesaurierten Investmenterträge)
- eine Nichtveranlagungs-Bescheinigung (§ 7 Abs. 5 Satz 1 InvStG, § 44b Abs. 1 Satz 1 EStG, § 44a Abs. 1 Nr. 2, EStG), oder
- eine Überzahler-Bescheinigung (§ 7 Abs. 5 Satz 1 InvStG, § 44b Abs. 1 Satz 1 EStG, § 44a Abs. 5 EStG) vorgelegt wird, oder
- die Steuerbefreiung nach § 5 KStG als inländische Personenvereinigung, Vermögensmasse oder Körperschaft bzw. als juristische Personen des öffentlichen Rechts (§ 7 Abs. 5 Satz 1 InvStG, § 44a Abs. 4 Satz 1 und 3 EStG) nachgewiesen wird.
Der Umfang der Steuererstattung richtet sich nach dem gesetzlich vorgesehenen Umfang (§ 7 Abs. 5 Satz 1 InvStG, § 44a Abs. 4 EStG, § 44b Abs. 1 S. 1 EStG).
Der Antrag ist an die Investmentgesellschaft unter Vorlage einer Steuerbescheinigung und einer Bescheinigung, dass bislang keine Erstattung erfolgt ist und auch nicht erfolgen wird, zu richten (§ 7 Abs. 5 Satz 2 und 3 InvStG). Auf Antrag stellt Clearstream Banking AG beide Bescheinigungen aus. Muster für einen Antrag auf Ausstellung einer Steuerbescheinigung sowie für die Nichterstattung der Kapitalertragsteuer sind im Anhang enthalten. Die weiteren Einzelheiten für eine Erstattung sind mit der Investmentgesellschaft und/oder einem steuerlichen Berater abzuklären.
Erstattung/Entlastung zu Gunsten von Steuerausländern
Steuerausländer1 können unter den nachfolgend beschrieben Voraussetzungen die Erstattung/Entlastung der auf thesaurierte inländische Dividenden- und inländische Immobilienerträge erhobenen Kapitalertragsteuer sowie die Erstattung/Entlastung der auf thesaurierte Zins- und sonstige Erträge erhobenen Kapitalertragsteuer verlangen. Im Anschluss an die Darstellung der Voraussetzungen wird beschrieben, wie Kunden von Clearsteam in dem Verfahren unterstützt werden.
Thesaurierte inländische Dividenden- und inländische Immobilienerträge
Beschränkt steuerpflichtige Personen sind mit den thesaurierten inländischen Dividenden- und inländischen Immobilienerträgen im Inland steuerpflichtig.
Die auf die thesaurierten Erträge von Clearstream Banking AG einbehaltene Kapitalertragsteuer kann im Rahmen eines Erstattung-/Entlastungsverfahrens beim BZSt erstattet werden, sofern
- die Investmentanteile zum Geschäftsjahresende des Investmentvermögens bei Clearstream Banking AG girosammelverwahrt wurden (fiktiver Zuflusszeitpunkt der thesaurierten Investmenterträge).
- die Erträge nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung nicht oder nur nach einem niederem Steuersatz besteuert werden (§ 50d Abs. 1 Satz 2 EStG).
- für thesaurierte Erträge aus girosammelverwahrten Aktien eine Steuerbescheinigung nach § 45a Abs. 2 vorgelegt wird (§ 50d Abs. 1 Satz 4, § 45a Abs. 1 Satz 1 EStG). Die Clearstream Banking AG wird auf Antrag eine entsprechende Steuerbescheinigung ausstellen.
Beschränkt steuerpflichtige Körperschaften3 können unabhängig vom Bestehen eines Doppelbesteuerungsabkommens unter Vorlage einer Nicht-Ansässigkeitsbescheinigung (§ 44a Abs. 9 Satz 2, § 50d Abs. 1 Satz 3 bis 11 EStG) die Erstattung/Entlastung der auf thesaurierte Dividenden- oder Immobilienerträge einbehaltenen Kapitalertragsteuer in Höhe von 40% beantragen (§ 49 Abs. 1 Nr. 5 lit b) aa) EStG, § 44a Abs. 9 EStG, § 50d Abs. 1 EStG.).
Die Anträge für die oben genannten Entlastungen bzw. Erstattungen sind an das BZSt zur richten und auf dessen Internetseite erhältlich.4 In den Antrag hat der Kunde u. a. die Bestätigung der Steuerbehörde des Sitzstaates bzgl. des Auslandssitzes eintragen zu lassen sowie Einzelheiten zu den besteuerten Erträgen (u. a. ISIN, Stückzahl, Zuflusstag der Ausschüttung, einbehaltene Steuer etc.) aufzunehmen. Neben einem Einzelantrag in Papierform kann grundsätzlich auch ein Antrag auf maschinell verwertbare Datenträger gestellt werden.
Weitere Einzelheiten zur Antragstellung sind auf der Internetseite des BZSt erhältlich.5 Fragen, die sich aus der individuellen Situation von Kunden von Clearstream Banking AG oder deren Kunden ergeben, sind mit einem steuerlichen Berater zu klären.
Die Frist für den Antrag auf Erstattung/Entlastung beträgt vier Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Kapitalerträge oder Vergütungen bezogen worden sind. Die Frist endet nicht vor Ablauf von sechs Monaten nach dem Zeitpunkt der Entrichtung der Steuer (§ 50d Abs. 1 Satz 9 f. EStG).
Falls gewünscht, übernimmt Clearstream stellvertretend für den ausländischen Kunden die Antragstellung beim BZSt. Hierfür hat der Kunde den ausgefüllten Antrag unter Beifügung einer Vollmacht zu Gunsten von Clearstream und der für die Kapitalmaßnahme ausgestellten Steuerbescheinigung an Clearstream weiterzuleiten.6 Clearstream wird den Antrag ans BZSt weiterleiten und den Erstattungsbetrag dem Kunden zur Verfügung stellen.
Ein Anspruch auf Rückerstattung durch Clearstream besteht nicht. Die Bearbeitungsgebühr richtet sich nach dem Preisverzeichnisnis von Clearstream.
Thesaurierte sonstige Erträge (nicht inländische Dividenden und nicht inländische Immobilienerträge)
Des Weiteren können Steuerausländer die Erstattung der Kapitalertragsteuer verlangen, die auf die sonstigen Anteile thesaurierter Fondserträge entfällt (§ 7 Abs. 4 in Verbindung mit Abs. 6 Satz 1 InvStG). Sonstige Ertragsanteile sind in diesem Zusammenhang u. a. der Zins-, der ausländische Dividenden- und der ausländische Immobilienanteil. Die Investmentanteile müssen zum Geschäftsjahresende des Investmentvermögens bei Clearstream Banking AG girosammelverwahrt gewesen sein (fiktiver Zuflusstag der thesaurierten Investmenterträge) und sich in einem Depot befinden.
Der Antrag ist an die Investmentgesellschaft unter Vorlage einer Steuerbescheinigung zu richten (§ 7 Abs. 6 Satz 1 InvStG).
Des Weiteren hat das ausländische depotführende Kredit- oder Finanzinstitut gegenüber der Investmentgesellschaft zu versichern, dass der Gläubiger der Erträge Steuerausländer1 ist (§ 7 Abs. 6 Satz 2 InvStG).
Die Erstattung/Entlastung kommt auch für natürliche Personen mit überwiegend bzw. nahezu ausschließlich inländischen Einkünften (§ 1 Abs. 2 und 3 EStG) in Betracht, die wie Steuerausländer über keinen inländischen Wohnsitz bzw. inländischen Ort des gewöhnlichen Aufenthalts bzw. Ort der Geschäftsleitung verfügen. Die Einzelheiten sind mit einem steuerlichen Berater abzustimmen.
Des Weiteren können unter den genannten Voraussetzungen im EU/EWR Raum gegründete und dort ansässige rechtsfähige Pensions-, Sterbe-, Kranken- und Unterstützungskassen, die den Körperschaften im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 3 KStG vergleichbar sind, die Erstattung der auf thesaurierte inländische Immobilienerträge einbehaltene Kapitalertragsteuer verlangen.7 Die Voraussetzungen sind mit einem steuerlichen Berater abzustimmen.
Verfahren der Erstattung/Entlastung der auf thesaurierte Zins-, ausländische Dividenden- und ausländische Immobilienerträge einbehaltenen Kapitalertragsteuer
Clearstream Banking AG wird, soweit die notwendigen Meldungen von der Investmentgesellschaft veröffentlicht wurden, 10 Tage nach dem (fiktiven) Zuflusstag eine Information an ihre Kunden herausgeben, welche die steuerlichen Informationen zur Thesaurierung beinhalten.
Die so informierten Kunden können nach erfolgter interner Prüfung entsprechende Anträge auf Kapitalertragsteuer-Rückforderung bei der Investmentgesellschaft einreichen.
Clearstream Banking AG wird weiterhin den Service anbieten, die über die Investmentgesellschaft rückforderbaren Steueranteile im Namen der Kunden bei der Investmentgesellschaft zurückzufordern. Der Umfang der von der Investmentgesellschaf benötigten Unterlagen wird aktuell abgestimmt.
Clearstream Banking AG wird die bei ihr eingereichten Rückforderungsanträge nach Ablauf von vier Wochen nach dem Zuflusstag/Ex-Tag gesammelt an die Investmentgesellschaft im Auftrag der Kunden versenden. Die Bearbeitungszeit bis zum Geldeingang des Erstattungsbetrages bei der Clearstream Banking AG beträgt durchschnittlich zwischen sechs und zehn Wochen, wenn die Anforderungen in den ersten vier Wochen nach dem Zuflusstag/Ex-Tag an die Investmentgesellschaft gestellt wurden.
Die Erstattungsbeträge werden umgehend nach Eingang von Clearstream Banking AG an die Kunden ausgezahlt. Ein Anspruch auf Rückerstattung innerhalb eines bestimmten Zeitraumes kann aus dem beschriebenen Prozess nicht hergeleitet werden.
Die Bearbeitungsgebühr richtet sich nach dem von Clearstream veröffentlichten Preisverzeichnissen.
Rückforderungsaufträge können auch nach den ersten vier Wochen abgegeben werden. Hierbei ist allerdings zu beachten, dass sich die Bearbeitungszeit bei den Investmentgesellschaften erfahrungsgemäß verzögert. Die Bearbeitungszeit liegt dann in der Regel zwischen vier und sechs Monaten. In Einzelfällen kann es zur Nicht-Bearbeitung einer Anforderung kommen, da einige Investmentgesellschaft keine Anträge mehr akzeptieren, die mehr als zwölf Monate nach dem Zuflusstag/Ex-Tag eingereicht wurden.
Für die Erstattung/Entlastung der Kapitalertragsteuer über Clearstream Banking AG durch das BZSt wird auf Abschnitt Berücksichtigung von inländischen Besteuerungsmerkmalen bei ausländischer Endverwahrung verwiesen.
Einreichung von Einzelanweisungen und ständigen Weisungen
Die Kunden werden gebeten, Einzelanweisungen an folgende E-Mail-Adresse zu senden: PTRRAS@clearstream.com
Ständige Weisungen sind an folgende Adresse zu senden:
Clearstream Operations Prague s.r.o.
Futurama Business Park
Sokolvská 136 B
186 00 Prag 8
Tschechische Republik
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1. Eine Person ist im Inland unbeschränkt steuerpflichtig, wenn mit sie über einen inländischen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt bzw. als juristische Person über einen inländischen Geschäftssitz oder Ort der Geschäftsleitung verfügt.
2. Die Erstattungsmöglichkeiten für Steuerinländer gelten grundsätzlich auch für den Fall der unmittelbaren Verwahrung der Investmentanteile bei Clearstream Banking AG über eine inländische Stelle. Einzelheiten bzgl. einer Erstattung sollten insoweit mit einem steuerlichen Berater abgestimmt werden.
3. Beschränkt steuerpflichtige Körperschaften gelten als Steuerausländer im Sinne von Fußnote 3.
4. Die Erstattungsanträge sind abrufbar unter http://www.bzst.de/DE/Steuern_International/Kapitalertragsteuerentlastung/Auslaendische_Antragsteller/Auslaendische_Antragsteller_node.html (Stand Oktober 2011)
5. Die Erstattungsanträge sind abrufbar unter http://www.bzst.de/DE/Steuern_International/Kapitalertragsteuerentlastung/Auslaendische_Antragsteller/Auslaendische_Antragsteller_node.html (Stand Oktober 2011)
6. Die Unterlagen sind im Original vorzulegen.
7. Erforderlich ist, dass die Gesellschaft nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates der Europäischen Union (EU)oder des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) im Sinne des Artikels 54 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union oder des Artikels 34 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum gegründet wurde und mit diesem Staat ein Amtshilfeabkommen besteht.