Berücksichtigung von inländischen Besteuerungsmerkmalen bei ausländischer Endverwahrung
Clearstream Banking AG kann inländische Besteuerungsmerkmale1 von Kunden ihrer Kunden (nachfolgend „der Gläubiger“) bei der Steuerermittlung nicht berücksichtigen.
Kommt es dadurch zu einem ungerechtfertigten Steuereinbehalt (z. B. wegen einer Nichtveranlagungsbescheinigung (NV-Bescheinigung (des Gläubigers) kann der Gläubiger nach Auskunft des Bundesministeriums der Finanzen eine Erstattung nach Maßgabe § 44b Abs. 1 bis 4 EStG beim BZSt beantragen. Dazu muss dem BZSt die Steuerbescheinigung und die NV-Bescheinigung vorgelegt werden. Clearstream Banking AG wird, sofern die Voraussetzungen vorliegen, eine entsprechende Steuerbescheinigung für den Gläubiger auf Antrag des Kunden ausstellen. Für weiterführende Informationen verweisen wir auf Abschnitt Bescheinigung der auf inländische Dividenden und Fondausschüttungen sowie auf thesaurierte Fondserträge einbehaltenen Kapitalertragsteuer.
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1. Dies können beispielhaft sog. Nichtveranlagungsbescheinigung (NV-Bescheinigungen) und/oder Aufträge zum KiSt-Einbehalt sein.