Behandlung von sogenannten „abgesetzten Beständen“ (Unterkonto 650)

23.11.2011

Behandlung von sogenannten „abgesetzten Beständen“ bei Dividenden- und Fonds-Ausschüttungen

Bestände, welche zum Dividenden- bzw. Ausschüttungsstichtag vom Kunden auf das Unterkonto 650 umgebucht wurden, werden abgesetzte Bestände genannt. Zu den abgesetzten Beständen gehören daneben auch Bestände, die auf Instruktion des Kunden von Clearstream Banking AG (ohne Umbuchung auf das Unterkonto 650) abgesetzt werden. Die Kunden erhalten über diese Absetzung eine Anzeige.

Abgesetzte Bestände werden bei der Regulierung einer Dividende bzw. Fonds-Ausschüttung nicht berücksichtigt. Das heißt, für diese Bestände zieht Clearstream Banking AG weder bei der Hauptzahlstelle des Emittenten die Erträge ein noch bedient sie diese Stücke des Kunden mit der Dividende bzw. der Fonds-Ausschüttung. Die Regulierung des Ertrages hat durch den Kunden zu erfolgen. Eine Absetzung kann z. B. bei Dividenden im Sinne des § 43b EStG (sog. EU-Mutter-Tochter-Richtlinie) oder beim Besitz eigener Anteile sinnvoll sein. Diese bereits heute existierende Funktionalität wird auch nach dem 31. Dezember 2011 den Kunden weiterhin zur Verfügung stehen.

Da die Ertrags-Regulierung bezüglich der abgesetzten Bestände nicht über Clearstream Banking AG erfolgt, wird kein Steuerabzug durch Clearstream Banking AG vorgenommen; der Steuerabzug wird in diesen Fällen in aller Regel im Rahmen der Ertrags-Regulierung durch die Hauptzahlstelle des Emittenten vorgenommen werden müssen.

Die Finanzverwaltung hat angekündigt, am Jahresende bei der Clearstream Banking AG eine Liste anzufordern, aus der hervor geht, bei welchen inländischen Ertrags-Regulierungen (Events) welche Kunden Bestände in welcher Höhe Absetzung vorgenommen haben (sog. Absetzungs-Report).

Behandlung von sogenannten „abgesetzten Beständen“ bei Fonds-Thesaurierungen

Im Rahmen der Regulierung einer Fonds-Thesaurierung wird die sog. Steuerliquidität an Hand des belieferten Bestandes verteilt und in Abhängigkeit der Gebietsansässigkeit entweder „brutto“ weitergeleitet (im Falle der inländischen Gebietsansässigkeit) oder auf Rechnung des jeweiligen Kunden beim Finanzamt angemeldet und abgeführt (im Falle der ausländischen Gebietsansässigkeit).

Hierbei wird die Clearstream Banking AG bei der Ermittlung des berechtigten Bestandes die im Unterkonto 650 befindlichen Stücke nicht als abgesetzt betrachten. Das heißt, die Abrechnung erfolgt stets auf dem Gesamtbestand eines Kunden. Im Unterkonto 650 befindliche Stücke fließen in die Ermittlung des Gesamtbestandes ein.

Ein Absetzungs-Report (siehe dazu Abschnitt Behandlung von sogenannten „abgesetzten Beständen“ bei Dividenden- und Fonds-Ausschüttungen) wird nicht erstellt.