Frankreich: Verfahren zur Befreiung von der Quellensteuer auf Dividenden für ausländische CIVs - Revision

06.01.2015

Hinweis: Diese Kundenmitteilung, die ursprünglich am 28. August 2013 veröffentlicht und am 19. September 2013 aktualisiert wurde, wurde inzwischen aktualisiert, um die Definition der berechtigten ausländischen CIVs zu korrigieren. Änderungen werden markiert.

Mit

sofortiger Wirkung

ist die Befreiung von der Quellensteuer auf Dividenden aus französischen Aktien für berechtigte ausländische kollektive Anlageinstrumente (Collective Investment Vehicles; CIVs) durch ein Verfahren zur Quellensteuerentlastung möglich.

Dies ist eine Ergänzung zu unserer Kundenmitteilung A13120 vom 9. August 2013.

Hinweis: Die aktuellen operativen Einzelheiten für das Verfahren zur Quellensteuerentlastung wurden durch unsere französische Verwahrstelle bestätigt. Von den französischen Steuerbehörden wurde bezüglich der Standardrückerstattung kein eindeutiges operatives Verfahren festgelegt. Infolgedessen wird von Clearstream Banking1 bzw. unserer Verwahrstelle vor Ort momentan kein Rückerstattungsservice angeboten.

Berechtigung und anwendbare Steuersätze

Berechtigte ausländische CIVs sind:

  • OGAWs IV: OGAWs, die in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums gegründet wurden und der Richtlinie 2009/65/CE vom 13. Juli 2009 (der “OGAWs IV” Richtlinie) unterliegen;
  • Bestimmte alternative Investmentfonds (alternative investment funds; AIFs), die in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union gegründet wurden und der Richtlinie 2011/61/UE vom 8. Juni 2011 (der „AIFM“-Richtlinie) unterliegen.

Für berechtigte CIVs sind folgende ermäßigte Steuersätze anzuwenden:

  • Eine vollständige Befreiung der Quellensteuer auf Dividendenerträge aus französischer Quelle; oder
  • Ein Quellensteuersatz von 15 % auf Dividendenerträge aus französischer Quelle, die von Sociétés d’Investissement Immobilier Cotées (SIICs) oder Sociétés à Prépondérance Immobilière à Capital Variable (SPPICAVs) ausgeschüttet wurden.

Das Verfahren zur Quellensteuervorabbefreiung

Um von der Befreiung von oder einem ermäßigten Steuersatz der Quellensteuer auf Dividendenerträge aus französischer Quelle zu profitieren, sollte ein zugelassenes CIV bis zu den durch Clearstream Banking gesetzten Fristen die folgenden Dokumente einreichen:

  • Formular RPPM: Revenus et profits du patrimoine mobilier:

    Ein vom CIV bzw. seiner Verwaltungsgesellschaft vollständig ausgefülltes und unterzeichnetes Formular pro Fonds bzw. falls der Fonds Unterfonds hat, für den Fonds und alle seine Unterfonds, das von OGAWs IV (bis auf Widerruf gültig) einmalig bzw. von AIFs jährlich (gültig für das Kalenderjahr) spätestens sieben Tage vor der ersten Dividendenzahlung eingereicht werden muss.

    N.B.: Dieses Formular ist derzeit nur auf Französisch erhältlich. Ein inoffizielles Formular in englischer Übersetzung (nur zu Informationszwecken) ist hier beigefügt.

    Das Formular RPPM ersetzt das Formular 5000. Begünstigte, die bereits ein Formular 5000 für 2013 gesandt haben und eine Befreiung aufgrund ihres CIV-Status erwirken wollen, müssen stattdessen das Formular RPPM einreichen, da ihr Formular 5000 nicht berücksichtigt wird.
  • Eine detaillierte Liste der Begünstigten pro Zahlung:

    Die Liste der Begünstigten muss vom Kunden online über die Clearstream Banking Funktion „Upload“ spätestens einen Geschäftstag vor dem Stichtag bis 10:00 MEZ hochgeladen werden.

    Der Text des Typenschlüssels 91 für Begünstigte (ausländisches CIV) muss verwendet werden.

    Im Fall von Änderungen an der Liste aufgrund später Handelsabwicklungen kann eine geänderte Liste am Stichtag bis spätestens 10:00 Uhr MEZ hochgeladen werden. Eine solche geänderte Liste wird jedoch nur akzeptiert, wenn eine frühere Liste der Begünstigten innerhalb der ersten Frist (Stichtag -1 Geschäftstag um 10:00 Uhr MEZ) eingeschickt worden ist.
  • Eine Kapitalmaßnahmeninstruktion pro Zahlung:

    Die Instruktion pro Zahlung ist eine steuerliche Aufschlüsselung, die über eine formatierte SWIFT- oder CreationOnline MT565-Nachricht spätestens einen Geschäftstag vor dem Zahltag bis 10:00 MEZ gesendet werden muss. Darin enthalten muss die Kontonummer des Kunden, der ISIN-Code, der Zahltag und eine Aufstellung der Positionen mit den Nennwerten und den jeweils anzuwendenden Steuersätzen sein. Darüber hinaus muss der für den berechtigten CIV zu befreiende Bestand benannt werden.
  • Auf Anfrage der französischen Steuerbehörden alle zusätzlichen Dokumente, die den Status des zugelassenen CIV bestätigen.

Dieses Verfahren zur Quellensteuerbefreiung wurde von unserer Verwahrstelle vor Ort bestätigt. Da aber die Verhandlungen zwischen den Marktteilnehmern und den französischen Steuerbehörden noch nicht abgeschlossen sind, ist dieses nicht als endgültig zu betrachten.

Weitere Informationen

Wir werden die Situation weiter beobachten und Sie umgehend informieren, sobald neue Einzelheiten zur Verfügung stehen.

Weitere Informationen erhalten Sie vom Clearstream Banking Tax Help Desk unter:

LuxemburgFrankfurt
E-Mail:tax@clearstream.comtax@clearstream.com
Telefon:+352-243-32835+49-(0) 69-2 11-1 3821
Fax:+352-243-632835+49-(0) 69-2 11-61 3821

oder vom Clearstream Banking Customer Service bzw. Ihrem Relationship Officer.

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1. Clearstream Banking bezieht sich sowohl auf die Clearstream Banking AG mit eingetragenem Firmensitz in Mergenthalerallee 61, 65760 Eschborn, Deutschland, und eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Frankfurt am Main, Deutschland, unter der Nummer HRB 7500 (CBF) als auch auf Clearstream Banking mit eingetragenem Firmensitz in 42, avenue John F. Kennedy, L-1855 Luxemburg und eingetragen im Handelsregister von Luxemburg unter Nummer B-9248 (CBL).

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