Frankreich: Endgültiges Verfahren für den Quellensteuersatz von 12,8 % für nicht ansässige natürliche Personen für in CBF gehaltene Wertpapiere
Hinweis: Diese Kundenmitteilung, die zuvor am 11. Mai 2018 veröffentlicht wurde, wurde aktualisiert, um klarzustellen, wie das Formular 5001 gesendet werden soll.
Die französischen Steuerbehörden haben am 30. April 2018 ihre Zustimmung zur Anwendung des Quellensteuersatzes von 12,8 % in einem vereinfachten Verfahren bestätigt.
Mit
sofortiger Wirkung
wird das in Kundenmitteilung A18051 angekündigte vorläufige Verfahren von Clearstream Banking1 endgültig.
Hintergrund
Am 23. April 2018 kündigte Clearstream Banking ihren Kunden ein vorläufiges Verfahren für die Anwendung des Steuersatzes von 12,8 % auf im Ausland ansässige natürliche Personen an.
Dieses vorläufige Verfahren wurde auf der Grundlage des Vorschlags des französischen Bankenverband und der von den französischen Steuerbehörden selbst erhaltenen Bestätigungen entwickelt.
Am 30. April 2018 veröffentlichte die französische Steuerbehörde ein Schreiben an den französischen Bankenverband, in dem sie die Möglichkeit der Anwendung des Steuersatzes von 12,8 % im Rahmen eines vereinfachten Verfahrens oder durch eine Standarderstattung bei Nichteinhaltung der Quellensteuerfrist bestätigt.
Auswirkungen auf Kunden
Quellensteuervorabbefreiung oder durch eine zügige Rückerstattung
Für Endbegünstigte, die eine Quellensteuervorabbefreiung oder eine zügige Rückerstattung wünschen, gilt das in der Kundenmitteilung A18051 beschriebene Verfahren, mit Ausnahme der Gültigkeit des Wohnsitzes. Bitte beachten Sie den folgenden wichtigen Hinweis für weitere Details.
Standardrückerstattung
Für Endbegünstigte, die eine Standardrückerstattung der ab dem 1. Januar 2018 gezahlten Dividenden wünschen, gilt folgendes Verfahren:
Dokumentationsanforderungen:
- Ein Ersuchen an Clearstream Banking zur Rückerstattung der französischen Quellensteuer
- Eine Bescheinigung des Steuersitzes (Formular 5000 oder Wohnsitzbescheinigung)
- Ein Formular 5001 Calculation and Repayment of Withholding Tax on Dividends (muss beidseitig bedruckt sein, aber nur die Details der zweiten Seite vervollständigt werden)
- Ggf. eine Vollmacht
Frist für die Zurückforderung der Quellensteuer
Die gesetzliche Frist für die Zurückforderung der Quellensteuer beträgt zwei Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Dividendenzahlung erfolgt.
Wichtiger Hinweis zur Gültigkeit der Wohnsitzbescheinigung
Im Gegensatz zu den Angaben in unserem vorläufigen Verfahren hat die französische Steuerbehörde bestätigt, dass der für die Anwendung des Steuersatzes von 12,8 % verwendete Wohnsitznachweis drei Jahre gültig ist, während er für ein Jahr gültig bleibt, wenn er zugunsten eines Doppelbesteuerungsabkommens verwendet wird.
Daher gilt für die in den Jahren 2019 und 2020 gezahlten Dividenden ein Formular 5000 oder eine Wohnsitzbescheinigung, die von einer ausländischen Person für die Anwendung des Steuersatzes von 12,8 % im Jahre 2018 zur Verfügung gestellt wird. Die Nachfrist bis zum 31. März gilt für alle Arten von Wohnsitzbescheinigungen.
Da diese Gültigkeit während des Erneuerungszeitraums 2018 der Formulare 5000 nicht bekannt war, erhielten alle bisher von einzelnen Endbegünstigten erhaltenen erneuerten Formulare eine Gültigkeit von einem Jahr statt von drei Jahren.
Clearstream Banking hat beschlossen, die dreijährige Gültigkeit für alle seit dem 1. Januar 2018 eingegangenen Formulare 5000, d. h. bis zum 31. März 2021, mit der Verpflichtung zur Verlängerung im Jahr 2021 zu berücksichtigen (es sei denn, es findet vor diesem Datum eine Änderung des Steuersitzes statt).
Ausländische Personen, die den Steuersatz von 12,8 % nicht beantragen möchten, weil sie entweder einen günstigeren DBA-Satz erhalten können oder weil sich ihre Berechtigung geändert hat oder aus anderen Gründen, sollten sich für die bereits im Jahr 2018 eingereichten Formulare unverzüglich an Clearstream Banking wenden oder uns mit den neuen Formularen beauftragen. In diesen Fällen bleibt die Gültigkeit ein Jahr und der Steuersatz von 12,8 % gilt nicht.
Weitere Informationen
Kunden erhalten weitere Informationen vom Clearstream Banking Tax Help Desk bzw. von Clearstream Banking Client Services oder ihrem Relationship Officer.
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1. Clearstream Banking bezieht sich sowohl auf Clearstream Banking AG mit Gesellschaftssitz Mergenthalerallee 61, 65760 Eschborn, Deutschland, eingetragen im Handelsregister B des Amtsgerichts Frankfurt am Main, Deutschland, unter der Nummer HRB 7500 als auch auf Clearstream Banking S.A. mit Gesellschaftssitz 42, avenue John F. Kennedy, L-1855 Luxemburg, und eingetragen im Luxemburger Handelsregister unter der Nummer B-9248.