Frankreich: Vorläufiges Verfahren für den Kapitalertragssteuersatz von 12,8 % für nicht ansässige Einzelpersonen
Nach der Verabschiedung des Haushaltsgesetzes für 2018, angekündigt in der Kundenmitteilung A17190, gilt seit dem 1. Januar 2018 der reduzierte Kapitalertragssteuersatz von 12,8 % für nicht ansässige Einzelpersonen1. Jedoch hat die französische Steuerbehörde bislang noch keinerlei Verfahren veröffentlicht, sodass der Steuersatz nicht angewendet werden konnte.
Mit
sofortiger
Wirkung hat Clearstream Banking2 beschlossen, ein vorläufiges Verfahren für ihre Kunden, die Wertpapiere bei CBF halten, vorzuschlagen, das auf bestätigten Informationen der französischen Steuerbehörden beruht.
Hintergrund
Artikel 28 des Haushaltsgesetzes für 2018 sieht einen ermäßigten Steuersatz von 12,8 % vor, der für Dividendenerträge aus französischer Quelle für zugelassene,
nicht ansässige natürliche Personen Anwendung findet.Mangels eines durch die französischen Steuerbehörden vorgegebenen Verfahrens hat die Zahlstelle bisher weiterhin den Standardsatz von 30 % für die Quellensteuer bzw. die Sätze des Doppelbesteuerungsabkommens (DBA), wenn eine gültige Bescheinigung vorgelegt wurde, angewandt.
Nach der Veröffentlichung dieses neuen Gesetzes hatte der französische Bankenverband (French Banking Association; FBA) ein Verfahren vorgeschlagen, das in seiner Struktur dem vereinfachten Verfahren der französischen Steuerbehörden gleicht. Das vorgeschlagene Verfahren wurde trotz zahlreicher durch die FBA erfolgten Erinnerungen bislang noch nicht bestätigt.
Angesichts des anstehenden Dividendensaison für Wertpapiere aus französischer Quelle hat Clearstream Banking beschlossen, ein vorläufiges Verfahren zur Quellensteuervorabbefreiung zu implementieren, bis die französischen Steuerbehörden ein definitives Verfahren bekanntgeben.
Wichtiger Hinweis
Sollte das endgültige offizielle Verfahren der französischen Steuerbehörden zusätzliche Bescheinigungen erfordern oder andere Fristen im Vergleich zu denen des vorläufigen, durch Clearstream Banking hiermit vorgeschlagenen Verfahrens vorschreiben, werden die Kunden umgehend informiert und aufgefordert, etwaige fehlende Bescheinigungen einzureichen, um die Vorgaben des bereits angewandten ermäßigten Steuersatzes zu erfüllen. Falls Kunden die vorgegebenen Fristen nicht einhalten, wird ihr Konto mit dem entsprechenden, fälligen Steuerbetrag belastet.
Auswirkungen auf Kunden
Das folgende vorläufige Verfahren gilt für nicht ansässige Einzelpersonen, die den ermäßigten Kapitalertragssteuersatz von 12,8 % durch Quellensteuervorabbefreiung oder durch eine zügige Rückerstattung erwirken möchten.
Dokumentationsanforderungen
Die folgende Dokumentation muss innerhalb der festgesetzten Fristen für die Quellensteuervorabbefreiung oder zügige Rückerstattung vorgelegt werden:
- Ein One-Time-Certificate für französische Wertpapiere (OTC), gültig bis auf Widerruf:
durch den Kunden von Clearstream Banking vorzulegen und zu unterschreiben. Dieses OTC ermöglicht die Beantragung einer ständig gültige Anweisung wie folgt:- Wenn der Kunde die Wertpapiere in eigenem Namen oder für einen einzigen Endbegünstigten (erstes Kästchen) hält; oder
- Wenn der CBF-Kunde seine Bestände nach Steuersatz in seine Unterkonten segregiert (zweites Kästchen) oder
- Wenn der CBL-Kunde seine Bestände nach Steuersatz in einem fest zugeordneten Konto segregiert (zweites Feld).
- Ein für ein Jahr gültiger Nachweis des Steuersitzes, dies kann entweder sein:
- Formular 5000: ordnungsgemäß durch den Begünstigten (bzw. seinen Handlungsbevollmächtigten auf der Basis einer entsprechenden Vollmacht) ausgefüllt und durch die örtlichen Steuerbehörden bestätigt; oder
- eine Sitzbescheinigung: ausgestellt durch die für den Begünstigten zuständigen Steuerbehörden
- Eine Kapitalmaßnahmeninstruktion, gültig pro Zahlung:
Die Instruktion mit der Aufstellung zu Steuerzwecken, die nur von Kunden eingesandt werden muss, die keine ständig gültige Anweisung haben (OTC-Kästchen III), entweder über das Xact Web Portal, CreationOnline (nur CBL und CBF 6er-Kundenkonten) oder durch eine formatierte SWIFT MT565-Nachricht. Folgende Angaben müssen enthalten sein:- Kontonummer des Kunden
- ISIN-Code
- Zahlbarkeitstag
- Eine Aufstellung der Position mit den Nominalbeträgen und dem entsprechenden anwendbaren Steuersatz
- Eine detaillierte Liste der Begünstigten pro Zahlung (BO-Liste), gültig pro Zahlung:
Bescheinigung mit Angaben zu den Begünstigten Vorgeschrieben für alle Kunden, mit Ausnahme jener, die eine ständig gültig Anweisung in Kästchen 1 des OTC ausgewählt haben. Die BO-Liste muss im korrekten Format eingereicht und online über die Seite Upload BO List auf der Clearstream Website hochgeladen werden. Bitte beachten Sie, dass grau unterlegte Zeilen, die Überschriften für jede Spalte enthalten, weder entfernt noch überschrieben werden dürfen.
Frist für den Eingang der Dokumentation
Um von der Quellensteuervorabbefreiung zu profitieren, muss die Dokumentation Clearstream Banking innerhalb der folgenden Fristen vorgelegt werden:
One-Time-Certificate für französische Aktien | Spätestens ein Geschäftstag vor dem Stichtag für die Zahlbarkeit der ersten Dividendenausschüttung, für die das Dokument gilt, bis 09:00 Uhr MEZ. |
Nachweis des Sitzes | |
Detaillierte Liste der Begünstigten pro Zahlung | Bis spätestens 45 Kalendertage nach der Dividendenausschüttung, um 09:00 Uhr MEZ. |
Kapitalmaßnahmeninstruktion | Spätestens am Stichtag jeder entsprechenden Dividendenausschüttung, entweder über das Xact Web Portal, CreationOnline (nur Kunden mit CBL oder CBF 6er-Konten) oder über eine formatierte SWIFT MT565-Nachricht bis 09:00 Uhr MEZ. |
Um von der zügigen Rückerstattung zu profitieren, sind die gleichen Fristen wie für die Quellensteuervorabbefreiung, mit Ausnahme der Kapitalmaßnahmeninstruktion, einzuhalten:
Kapitalmaßnahmeninstruktion | Spätestens am 10. des Monats (bzw. am ersten Geschäftstag vor dem 10., falls letzterer kein Geschäftstag ist) nach dem Monat, in dem die Ausschüttung erfolgte. Kunden können die erste Aufstellung zu Steuerzwecken bis zu diesem Datum korrigieren. Die letzte Aufstellung zu Steuerzwecken, die vor der oben genannten Frist eingereicht wurde, gilt als final und wird bei den französischen Steuerbehörden eingereicht. |
Wird die vorstehend beschriebene Dokumentation nicht innerhalb der vorgegebenen Fristen eingereicht, führt dies zur Anwendung des standardmäßigen Kapitalertragssteuersatzes von 30 % ohne die Möglichkeit einer Rückerstattung durch Clearstream Banking.
Weitere Informationen
Weitere Information entnehmen Sie bitte unserem Market Taxation Guide – France (securities held in BNP). Kunden können sich außerdem an den Clearstream Banking Tax Help Desk wenden.
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1. Ansässige in Ländern, die zur EU/zum EWR gehören und/oder für die ein gültiges DBA mit Frankreich besteht.
2. Clearstream Banking bezieht sich sowohl auf Clearstream Banking S.A. mit Gesellschaftssitz 42, avenue John F. Kennedy, L-1855 Luxemburg, eingetragen im Luxemburger Handelsregister unter der Nummer B-9248 als auch auf Clearstream Banking AG (für Kunden der Clearstream Banking AG, die Creation-Konten nutzen) mit Gesellschaftssitz Mergenthalerallee 61, 65760 Eschborn, Deutschland, eingetragen im Handelsregister B des Amtsgerichts Frankfurt am Main, Deutschland, unter der Nummer HRB 7500.