Italien: Wichtige Erinnerung an die Rückbestätigung von Rückerstattungsanträgen

30.05.2017

Clearstream Banking1 möchte hiermit ihre Kunden daran erinnern, dass gemäß Artikel 2943 des italienischen Zivilgesetzbuchs offene Forderungen nach zehn Jahren ab Versand an die italienischen Steuerbehörden verfallen, wenn der Endanleger oder sein Vertreter (basierend auf der Vollmacht) den Antrag zur Rückerstattung der Quellensteuer nicht rückbestätigt.

Bei Rückerstattungsanträgen, die ab 18. April 2012 eingereicht wurden (das Veröffentlichungsdatum unserer Kundenmitteilung A12085), muss jeder Begünstigte eine Vollmacht zugunsten von Clearstream Banking einreichen, um die Erstattungen auf das Konto von Clearstream Banking zu ermöglichen und der 10-Jahresfrist für den Verfall der Erstattungen entgegenzuwirken. Weitere Einzelheiten sowie die obligatorische Vorlage finden Sie in der erwähnten Kundenmitteilung auf der Website von Clearstream Banking.

Bei Rückerstattungsanträgen, die vor dem 18. April 2012 eingereicht wurden, müssen die Unterlagen vom Endbegünstigten oder von einer anderen durch denselben Begünstigten ernannten Person erstellt und direkt an die italienische Steuerbehörde, Agenzia delle Entrate, Centro Operativo, in Pescara gesandt werden, um dem Verfall entgegenzuwirken.

Weitere Informationen

Weitere Informationen erhalten Sie vom Clearstream Banking Tax Help Desk, von Clearstream Banking Client Services bzw. Ihrem Relationship Officer.

---------------------------------------

1. Clearstream Banking bezieht sich sowohl auf Clearstream Banking AG mit mit Gesellschaftssitz Mergenthalerallee 61, 65760 Eschborn, Deutschland, eingetragen in Handelsregister B des Amtsgerichts Frankfurt am Main, Deutschland, unter der Nummer HRB 7500 (CBF), als auch auf Clearstream Banking, société anonyme mit Gesellschaftssitz 42, avenue John F. Kennedy, L-1855 Luxemburg, eingetragen im Luxemburger Handelsregister unter der Nummer B-9248 (CBL).