Italien: Erläuterungen zum neuen Standarderstattungsverfahren
Bei unserer letzten Besprechung mit dem Centro Operativo di Pescara (COP) der italienischen Steuerbehörden (Agenzia delle Entrate) haben wir folgende Erläuterungen in Bezug auf das neue Standarderstattungsverfahren erhalten.
Vollmacht des Endbegünstigten zugunsten von Clearstream Banking
Neue Anforderung mit sofortiger Wirkung: Jeder Begünstigte muss eine Vollmacht zugunsten von Clearstream Banking1 einzureichen, um die Erstattungen auf das Konto von Clearstream Banking zu ermöglichen und der 10-Jahresfrist für den Verfall der Erstattungen gemäß Art. 2943 des italienischen Zivilgesetzbuchs zuvorzukommen.
- Wenn der Begünstigte ein Unternehmen ist, muss die Vollmacht auf Briefpapier des Unternehmens ausgestellt sein.
- Wenn der Begünstigte eine Einzelperson ist, muss der Vollmacht eine Kopie des Ausweises des Begünstigten beigefügt sein.
- Die (dieser Kundenmitteilung beigefügte) Formatvorlage, die vom COP genehmigt ist und nicht geändert werden kann, ist mit dem ersten Erstattungsantrag im Original vorzulegen. Bei zukünftigen Anträgen sind Kopien beizulegen.
- Standarderstattungen, die keine Vollmacht des Endbegünstigten zugunsten von Clearstream Banking enthalten, werden abgelehnt.
Elektronische Unterschriften
Wir bestätigen noch einmal, dass elektronische Unterschriften nicht akzeptiert werden. Formulare zur Steuerrückforderung ohne Originalunterschrift werden vom COP als Kopie betrachtet und folglich abgelehnt.
Italienische Steueridentifikationsnummer (Tax Identification Number, TIN)
Das COP bestätigt, dass für Endbegünstigte und/oder deren gesetzliche Vertreter mit Steuersitz außerhalb Italiens keine italienische TIN erforderlich ist. Erforderlich ist jedoch weiterhin die lokale TIN sowie alle geforderten Daten und Ausweiskopien von begünstigten Einzelpersonen und/oder ihrer gesetzlichen Vertreter.
Stempel des Unternehmens
Zum Nachweis, dass die Person, die die Steuerformulare unterzeichnet, die endbegünstigte juristische Person bzw. dessen Vertreter repräsentiert, ist neben die Unterschrift der Stempel des Unternehmens zu setzen.
Der Cut-off bei Mod 111
Die Erstattung von Steuern, die von der Änderung des Steuersatzes von 12,5 % auf 20 % betroffen sind (Cut-off vom 31. Dezember 2011/1. Januar 2012) muss in Mod 111 in zwei Zeilen pro Ereignis wie folgt angegeben werden:
- In der ersten Zeile ist der Zeitraum von der ersten Transaktion/von der ersten Couponzahlung bis zum 31. Dezember 2011 anzugeben, der mit 12,5 % besteuert wurde.
- In der zweiten Zeile ist der Zeitraum vom 1. Januar 2012 bis zum Verkauf/zur Couponzahlung anzugeben, der mit 20 % besteuert wurde.
Im Begleitschreiben ist darauf hinzuweisen, dass die beiden Zeilen den gleichen Vorgang betreffen.
Neue Standarderstattungsformulare
Das COP bestätigt, dass neue Steuererstattungsformulare vorbereitet worden sind und sich derzeit bei den Steuerbehörden in Rom zur Prüfung und Genehmigung befinden. Der erwartete Zeitrahmen für die Veröffentlichung dieser neuen Formulare wurde nicht angegeben.
Die „klassische“ Vollmacht
Das COP bestätigt, dass die übermittelte Vollmacht, mit der ein Kunde bzw. ein Dritter die Steuererstattungsformulare im Auftrag des Endbegünstigten ausfüllt, auf Italienisch oder Englisch ausgestellt sein muss. Ferner wird bestätigt, dass eine solche Vollmacht im Original oder als notariell beglaubigte Kopie zu übermitteln ist.
Gutschriftsanzeige
Das COP bestätigt die Anforderung des Nachweises, dass die Zahlung an den Endbegünstigten erfolgt ist. Für jeden Zwischenhändler muss unter dessen Briefkopf eine ordnungsgemäß unterzeichnete und mit Stempel versehene Gutschriftsanzeige übermittelt werden.
Weitere Informationen
Weitere Informationen erhalten Sie vom Clearstream Banking Tax Help Desk unter:
Luxemburg | Frankfurt | |
E-Mail: | tax@clearstream.com | tax@clearstream.com |
Telefon: | +352-243-32835 | +49-(0) 69-2 11-1 3821 |
Fax: | +352-243-632835 | +49-(0) 69-2 11-61 3821 |
oder vom Clearstream Banking Customer Service bzw. Ihrem Relationship Officer.
1. Clearstream Banking bezieht sich sowohl auf die Clearstream Banking AG mit eingetragenem Firmensitz Mergenthalerallee 61, 65760 Eschborn, Deutschland, und eingetragen in Register B des Amtsgerichts Frankfurt am Main, Deutschland, unter Nummer HRB 7500 (CBF) als auch auf Clearstream Banking, société anonyme mit eingetragenem Firmensitz 42, Avenue John F. Kennedy, L-1855 Luxemburg und eingetragen im Handelsregister von Luxemburg unter Nummer B-9248 (CBL).
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