Frankreich: Neue Selbstzertifizierung für EU-Muttergesellschaften
Mit
sofortiger Wirkung
haben die französischen Steuerbehörden ein geändertes Modell der Selbstzertifizierung veröffentlicht, das von berechtigten europäischen Muttergesellschaften (European Parent Companies; „EUPC“) benutzt werden kann, um den Nachweis über die Erfüllung der Bedingungen gemäß Artikel 119 ter des französischen Steuergesetzes zu erbringen. Diese Bescheinigung ist notwendig, um von einer Quellensteuerbefreiung auf Dividenden von französischen Tochtergesellschaften zu profitieren.
Hintergrund
In Frankreich oder einem anderen EU-Mitgliedstaat ansässige EUPCs und Betriebsstätten von EUPCs können von einer Steuerbefreiung auf Dividenden von französischen Tochtergesellschaften profitieren, sofern sie mit den folgenden Bedingungen der EU-Richtlinie 2011/96/EU zu Mutter- und Tochtergesellschaften, die durch Artikel 119ter in französisches Recht umgesetzt worden sind, konform sind:
- Die Gesellschaft hält oder hat sich verpflichtet, eine direkte Beteiligung von 10 % des Aktienkapitals der französischen Tochtergesellschaft für einen Mindestzeitraum von zwei Jahren ohne Unterbrechung zu halten.
- Ihr tatsächliches Management befindet sich in einem Mitgliedsstaat der EU.
- Sie besitzt eine Rechtsform, die im Anhang I, Teil A der Richtlinie 2011/96/EU zu Mutter- und Tochtergesellschaften vom 30. November 2011 gebilligt wurde.
Aufgrund der Einführung mehrerer Steuermaßnahmen durch Artikel 29 des Finanzkorrekturgesetzes für 2015, das die Bestimmungen von Artikel 119 ter des französischen Steuergesetzes ändert, wurde das Steuerbefreiungssystem der EU-Muttergesellschaft wie folgt erweitert:
- Muttergesellschaften, die in einem Land des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) gegründet wurden, das mit Frankreich bezüglich der administrativen Zusammenarbeit zum Kampf gegen Betrug und Steuerhinterziehung eine Vereinbarung getroffen hat (d. h. Island, Liechtenstein und Norwegen).
- Dividenden aus Wertpapieren, die als Eigentum ohne Nutzungsrecht gehalten werden. Wertpapiere, die als Eigentum ohne Nutzungsrecht gehalten werden, können für die Berechnungsmethode der Beteiligungsgrenze von 10 % berücksichtigt werden.
Beide Maßnahmen gelten für Geschäftsjahre mit Ende zum 31. Dezember 2015 oder danach.
Auswirkungen auf Kunden
Die geänderte Selbstzertifizierung, die durch die französische Steuerbehörde über ihre Website („Bulletin Official des Finances Publiques-Impôts“; „BOFIP“) veröffentlicht wird, berücksichtigt die durch Artikel 29 des Finanzkorrekturgesetzes 2015 eingeführten neuen Steuermaßnahmen.
Diese Selbstzertifizierung muss für die Quellensteuervorabbefreiung bzw. Standardrückerstattung ausgestellt werden. Sie ersetzt die Selbstzertifizierung auf Seite 1 des Formulars 5001.
Die Selbstzertifizierung ist nur in französischer Sprache verfügbar. Eine nicht offizielle englischsprachige Version ist unten angefügt. Bitte beachten Sie, dass die französische Steuerbehörde nur die französischsprachige Version akzeptiert.
Einzureichende Dokumente
Endbegünstigte, die in diese Kategorie der EUPC fallen und von der Quellensteuerbefreiung auf Dividenden gemäß der europäischen Richtlinien profitieren wollen, müssen die folgenden Steuerunterlagen spätestens fünf Geschäftstage vor der entsprechenden Dividendenausschüttung bis 09:00 Uhr MEZ vorlegen.
- Die französische Selbstzertifizierung muss von der berechtigten Muttergesellschaft ausgefüllt, unterschrieben und abgestempelt werden. Die Selbstzertifizierung muss auf einem Bogen mit dem Briefkopf des Unternehmens ausgestellt werden.
- Eine Wohnsitzbescheinigung im Original (Formular 5000), ausgestellt von der zuständigen Steuerbehörde des Landes, in dem sich die tatsächliche Geschäftsführung des EUPC befindet. Sie muss auf das Jahr der Dividendenausschüttung datiert sein.
- Eine Kapitalmaßnahmeninstruktion, inkl. der folgenden Angaben: Kontonummer, ISIN-Code, Zahlbarkeitstag, Bestandsaufstellung mit Angaben zur „Form der Muttergesellschaft“, einschließlich der Nennwerte und der entsprechenden anwendbaren Steuersätze sowie Angaben über den Begünstigten.
Bitte beachten Sie, dass die Quellensteuervorabbefreiung bzw. Standarderstattung der Kapitalertragssteuer auch für Begünstigte, die aufgrund des Doppelbesteuerungsabkommens (DBA) als EUPC gelten, beantragt werden kann; dies kann gemäß den Bestimmungen des entsprechenden DBA zwischen dem Wohnsitzland der Muttergesellschaft und Frankreich erwirkt werden. Die Dokumentationsanforderungen bleiben unverändert und sind über unseren Market Taxation Guide - Frankreich erhältlich.
Verpflichtung, die Aktien für einen Zeitraum von zwei Jahren ohne Unterbrechung zu halten
Bitte beachten Sie, dass Clearstream keinen Dienst bezüglich dieser Verpflichtung anbietet. Folgender Hinweis dient nur zu Ihrer Information. Die EUPC sollte für weitere Angaben zu diesem Verfahren mit ihrem Steuerberater Kontakt aufnehmen.
Die EUPC, die mindestens 10 % der Anteile hält, aber nicht die zweijährige Haltepflicht ohne Unterbrechung erfüllt, kann von einer Befreiung profitieren, wenn:
- sie sich verpflichtet, die 10 % der Anteile für einen Zeitraum von mindestens 2 Jahren ohne Unterbrechung zu halten, und
- einen Vertreter in Frankreich ernennt, der für die Zahlung der Quellensteuer verantwortlich ist, falls diese Verpflichtung nicht eingehalten wird
Die Verpflichtung und die Ernennung des Vertreters müssen vor dem Datum der ersten Dividendenausschüttung über die französische Finanzbehörde und die französische Zahlstelle erfolgen.
Die Verpflichtung muss mit einer Bestätigung durch den ernannten Vertreter belegt werden, dass die Verantwortung anerkannt wird, die Quellensteuer im Falle einer Nichteinhaltung der Verpflichtung zu zahlen.
Diese Dokumente müssen an die französische Steuerbehörde mit folgender Adresse gesandt werden:
Service des impôts des entreprises étrangères
10, rue du centre
TSA 20011
96465 NOISY-LE-GRAND CEDEX
Frankreich
Weitere Informationen
Weitere Informationen erhalten Sie vom Clearstream Banking Tax Help Desk, Clearstream Banking Client Services oder von Ihrem Relationship Officer.
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