Frankreich: Zweite Änderung des Haushaltsgesetzes 2014 offiziell veröffentlicht

05.01.2015

Hinweis: Diese Kundenmitteilung, die ursprünglich am 5. Januar 2015 veröffentlich wurde, wurde aktualisiert, um die Definition der berechtigten ausländischen CIVs zu korrigieren.

Die zweite Änderung des Haushaltsgesetzes wurde als Gesetz 2014-1655 vom 29. Dezember 2014 verabschiedet und am 30. Dezember 2014 im öffentlichen Amtsblatt veröffentlicht.

Die im Gesetz 2014-1655 eingeführte Hauptmaßnahme ist die Erweiterung der Steuerbefreiung auf Dividenden, die für ausländische kollektive Anlageinstrumente (Collective Investment Vehicles; CIVs) mit Ansässigkeit in Ländern außerhalb der Europäischen Union (EU)/des Europäischen Wirtschaftsraums ausgeschüttet wurden. Sie gilt ab:

31. Dezember 2014

Hintergrund

Bisher konnten nur die nachfolgend aufgeführten ausländischen CIVs eine vollständige oder teilweise Quellensteuerbefreiung auf bestimmte Dividenden aus französischer Quelle beantragen:

  • OGAW IV: Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAWs), die in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums gegründet wurden und der Richtlinie 2009/65/EG vom 13. Juli 2009 („OGAW IV“-Richtlinie) unterliegen;
  • Bestimmte alternative Investmentfonds (AIFs), die in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union gegründet wurden und der Richtlinie 2011/61/EU vom 8. Juni 2011 (der „AIFM“-Richtlinie) unterliegen.

Durch das Gesetz 2014-1655 wird dies nun auf CIVs erweitert, die in Ländern außerhalb der EU/des EWR ansässig sind.

Auswirkungen auf Kunden

Gemäß den vom Europäischen Gerichtshof festgelegten Grundsätzen weist die französische Regierung darauf hin, dass der Mechanismus für den Informationsaustausch, der durch ein Abkommen zwischen Frankreich und dem Land besteht, in dem das CIV gegründet wurde, es der Steuerbehörde ermöglichen muss, die Richtigkeit und Vollständigkeit der vom CIV angegebenen Begründungen zu prüfen.

Das neue Gesetz 2014-1655 stellt mit Artikel 58, der den Artikel 119 bis des französischen Steuergesetzes ergänzt, klar, dass ein vorhandenes Abkommen über eine administrative Zusammenarbeit mit Frankreich nicht genügt, um eine Steuerbefreiung auf bestimmte Dividenden aus französischer Quelle auf CIVs zu gewähren, die in einem Land außerhalb der EU/des EWR gegründet wurden. Um die Steuerbefreiung in Anspruch nehmen zu können, muss das Abkommen es der Steuerbehörde auch ermöglichen, von der Verwaltung des Landes, in dem das CIV ansässig ist, die Bestätigung darüber einzuholen, dass die von der französischen Gesetzgebung festgelegten Bedingungen von dem ausländischen CIV erfüllt werden.

Die französischen Steuerbehörden haben derzeit noch keine offiziellen Leitlinien zur Beantragung der Steuerbefreiung für die ausländischen CIVs veröffentlicht. Daher sind die französischen Zahlstellen noch nicht befugt, eine vollständige oder teilweise Quellensteuerbefreiung für ausländische CIVs außerhalb der EU/des EWR zu gewähren.

Wir werden die Situation mit unserer Verwahrstelle vor Ort und den französischen Steuerbehörden weiter beobachten, um die operativen Leitlinien zu erhalten. Sobald uns weitere Einzelheiten zur Verfügung stehen, werden wir unsere Kunden entsprechend informieren.

Weitere Informationen

Weitere Informationen erhalten Sie vom Clearstream Banking1 Tax Help Desk bzw. Clearstream Banking Client Services oder Ihrem Relationship Officer.

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