Lettland: Neue Quellensteuersätze
Mit
sofortiger Wirkung
sind juristische Personen, die weder in Lettland noch in niedrig besteuerten oder steuerbefreiten Ländern ansässig sind und Erträgnisse aus lettischen Wertpapieren (sowohl Anleihen als auch Aktien) beziehen, von der Quellensteuer befreit.
Der Quellensteuersatz auf Dividendenerträgnisse aus lettischen Wertpapieren, die an Begünstigte bezahlt wurden, bei denen es sich um juristische Personen mit Sitz in niedrig besteuerten bzw. steuerbefreiten Ländern oder Gebieten („Steueroasen“) handelt, wird von 10 % auf 15 % erhöht.
Hintergrund
Die neuen Sätze resultieren aus der Verabschiedung mehrerer Änderungen zum lettischen Körperschaftssteuergesetz, das am 1. Januar 2013 in Kraft trat und u. a. die Erweiterung (vorbehaltlich der fristgerechten Einreichung der erforderlichen Zertifizierung) der Quellensteuerbefreiung1 auf alle zertifizierten Begünstigten, bei denen es sich um juristische Personen handelt, die keinen Sitz in Lettland haben und nicht in einer nachfolgend aufgelisteten Steueroasen2 ansässig bzw. registriert sind.
Standard-Quellensteuersätze
Die Standard-Quellensteuersätze auf Erträgnisse aus lettischen Wertpapieren liegen bei:
Staatsanleihen:
- Nichtansässige juristische Personen: 0 % (15 % für juristische Personen mit Sitz in einer Steueroase);
- Lettische juristische Personen: 0% (Zins ist im zu versteuernden körperschaftlichen Einkommen, das einer Körperschaftssteuer von 15 % unterliegt, beinhaltet);
- Nichtansässige natürliche Personen: 0 % (15 % für Ansässige einer Steueroase);
- Lettische natürliche Personen: 0 %.
Unternehmensschuldverschreibungen:
- Nichtansässige juristische Personen: 0 % (15 % für juristische Personen mit Sitz in einer Steueroase; 10 %, wenn Zahler und Empfänger verwandte Parteien sind; 5 %, wenn der Zahler eine lettische registrierte Bank und der Empfänger eine mit dem Zahler verwandte Partei ist);
- Lettische juristische Personen: 0% (Zins ist im zu versteuernden körperschaftlichen Einkommen, das einer Körperschaftssteuer von 15 % unterliegt, beinhaltet);
- Nichtansässige natürliche Personen: 10 % (15 % für Ansässige einer Steueroase);
- Lettische natürliche Personen: 10 %.
Aktien:
- Nichtansässige juristische Personen: 0 % (15 % für juristische Personen mit Sitz in einer Steueroase);
- Lettische juristische Personen: 0 %
- Nichtansässige natürliche Personen: 10 % (15 % für Ansässige einer Steueroase);
- Lettische natürliche Personen: 10 %.
Auswirkungen auf Kunden
Zur Gewährleistung einer korrekten Anwendung der Quellensteuerbefreiung müssen Kunden sicherstellen, dass alle Wertpapiere von Endbegünstigten gehalten werden, die für eine Steuerbefreiung gemäß obiger Liste zugelassen sind.
Werden die Wertpapiere von einem steuerpflichtigen Begünstigten gehalten, muss der Kunde vor jedem betroffenen Erträgnisereignis eine Liste der Begünstigten, einschließlich folgender Angaben, an Clearstream Banking senden:
- Kontonummer;
- ISIN-Code;
- Angaben, die die Endbegünstigten identifizieren:
- Bei natürlichen Personen: Vor- und Nachname, die persönliche Identifikationsnummer, Wohnsitzland.
- Bei juristischen Personen: Firmenname, Registrierungsnummer und -datum, Land des Firmensitzes. Handelt es sich beim Unternehmen um einen Halter eines Treuhandkontos, sollte „nominee holder“ (Treuhänder) zusätzlich nach dem Firmennamen angegeben werden.
- Für Investmentfonds: Name der Verwaltungsgesellschaft des Investmentfonds, Name des Investmentfonds, Registrierungsnummer, Land der Registrierung.
- Für Anlagepläne von staatlich geförderten Rentensystemen: Name der Verwaltungsgesellschaft des Anlageplan, Name des Anlageplans, vom staatlichen Sozialversicherungsamt dem Anlageplan zugewiesene Kennnummer, Land der Registrierung.
- Für Private Pensionsfonds: Name des Pensionsfonds, Name des Anlageplans, Registrierungsnummer, Land der Registrierung.
- Bestand jedes einzelnen Begünstigten.
Der lettische Markt stellt derzeit keine konsolidierte Frist, die vor dem Zahlbarkeitstag zu bestätigen ist. Der effektive Zeitpunkt zur Offenlegung und Bearbeitung der Angaben des Begünstigten hängt vom Zeitraum zwischen dem Stichtag (genehmigt durch die Hauptversammlung des Unternehmens, das die Dividenden ausschüttet) und dem Zahltag ab. Deshalb wird Clearstream Banking den Kunden die Frist zur Offenlegung der Endbegünstigten vor jedem Ertägnisereignis in der SWIFT MT564 Nachricht oder CreationOnline Corporate Action Notification Nachricht mitteilen.
Auch wenn die Liste der Begünstigten nach der in der Mitteilung angegebenen Frist eingeht, wird Clearstream Banking diese an die Verwahrstelle vor Ort weiterleiten. Die Entscheidung über eine Berücksichtigung sowie über eine Änderung der Quellensteuerzahlung liegt beim lettischen Steuerbeauftragten.
Steuerbefreiung auf Grundlage des Treuhänders
Derzeit legt die lettische Steuergesetzgebung nicht fest, ob der Steuersatz auf Grundlage der Liste der Endbegünstigten der Wertpapiere oder des Status und des Sitzes der Treuhänder angewandt wird.
Clearstream Banking als Treuhänder für lettische Wertpapiere, erhält die Erträgnisse standardmäßig auf Grundlage des Status und des Sitzes brutto ausbezahlt. Trotz dieser Möglichkeit sollten Kunden alle Begünstigten offenlegen, die nicht für eine Steuerbefreiung zugelassen sind, um die lettischen Standard-Quellensteuersätze zu befolgen.
Darüber hinaus kann die Identität aller Begünstigten von den lettischen Steuerbehörden nach dem Zahltag angefordert werden. Folglich behält sich Clearstream Banking das Recht vor, sich bezüglich zusätzlicher Angaben oder korrigierender Maßnahmen auf Antrag des lettischen Emittenten und/oder der Verwahrstelle vor Ort an die Kunden zu wenden. Kunden müssen Clearstream Banking für jegliche Verluste, Kosten, Ausgaben, Haftung oder Schäden schadlos halten, denen sich Clearstream Banking im Falle von Steueränderungen gegenüber sehen könnte, die Clearstream Banking für die Aktivität der Kunden durchführen müsste, unabhängig davon, wann diese Änderung stattfinden würde.
Niedrigbesteuerte oder steuerbefreite Länder und Regionen
1. Alderney | 33. Macau |
2. Andorra | 34. Malediven |
3. Anguilla | 35. Isle of Man |
4. Antigua und Barbuda | 36. Marshallinseln |
5. Aruba | 37. Mauritius |
6. Bahamas | 38. Monaco |
7. Bahrain | 39. Montserrat |
8. Barbados | 40. Nauru |
9. Belize | 41. Niederländische Antillen |
10. Bermuda | 42. Neukaledonien |
11. Brunei | 43. Niue |
12. Kaimaninseln | 44. Panama |
13. Cookinseln | 45. Katar |
14. Costa Rica | 46. St. Helena |
15. Dschibuti | 47. St. Kitts und Nevis |
16. Dominica | 48. St. Lucia |
17. Ecuador | 49. Saint-Pierre und Miquelon |
18. Gibraltar | 50. St. Vincent und die Grenadinen |
19. Grenada | 51. Samoa |
20. Guam | 52. San Marino |
21. Guatemala | 53. São Tomé und Príncipe |
22. Guernsey | 54. Seychellen |
23. Hongkong | 55. Tahiti |
24. Jamaika | 56. Tonga |
25. Jersey | 57. Turks- und Caicosinseln |
26. Jordanien | 58. Vereinigte Arabische Emirate |
27. Kenia | 59. Uruguay |
28. Kuwait | 60. Vanuatu |
29. Labuan | 61. Venezuela |
30. Libanon | 62. Britische Jungferninseln |
31. Liberia | 63. Amerikanische Jungferninseln |
32. Liechtenstein | 64. Sansibar |
Weitere Informationen
Wir beobachten den Markt weiterhin genau und werden Kunden in Kenntnis setzen, sobald sich die lettische Gesetzgebung ändert, um das Quellensteuerverfahren zu klären (z. B. die Anwendbarkeit des vollen Steuersatzes, die Notwendigkeit der Offenlegung der Identität der Endbegünstigten zur Steuerbefreiung, der Antrag auf zusätzliche Unterlagen usw.).
Weitere Informationen erhalten Sie vom Clearstream Banking Tax Help Desk unter:
Luxemburg | Frankfurt | |
E-Mail: | tax@clearstream.com | tax@clearstream.com |
Telefon: | +352-243-32835 | +49-(0) 69-2 11-1 3821 |
Fax: | +352-243-632835 | +49-(0) 69-2 11-61 3821 |
oder vom Clearstream Banking Customer Service bzw. Ihrem Relationship Officer.
------------------------------------------
1. Bereits verfügbar für Dividendenzahlungen an Endbegünstigte in einem Land, das der Europäischen Union (EU) oder dem Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) angehört.
2. Gemäß den vom Ministerkabinett der Republik Lettland verabschiedeten Verordnungen (Kabinettverordnungen Nr. 276).
3. Clearstream Banking bezieht sich auf Clearstream Banking S.A., mit eingetragenem Firmensitz in 42, avenue John F. Kennedy, L-1855 Luxemburg, eingetragen im Luxemburger Handelsregister unter der Nummer B-9248 (CBL).
Registrierte Kunden können unseren kostenlosen E-Mail-Benachrichtigungsdienst bestellen, um jeweils sofort, täglich und/oder wöchentlich über neue Kundeninformationen auf unserer Website informiert zu werden. Die Abmeldung ist jederzeit möglich – wir respektieren Ihre Datenschutzrechte. |