Polen: Neue Berechnungsmethode für Steuerermässigungen
Mit Wirkung zum
1. Juli 2014
wird der gewichtete Durchschnittspreis für Primärmarktauktionen nicht mehr den tatsächlichen Kaufpreis (falls nicht vom Kunden im Auftrag des Endbegünstigten vorgelegt) für die Berechnung des Rabattpreises, auf den die Steuer angewandt wird, ersetzen.
Hintergrund
Die Bank Handlowy w Warszawie SA (Bank Handlowy), unsere Verwahrstelle in Polen in ihrer Rolle als Quellensteuer-Agent, hat entschieden, das aktuelle Verfahren zur Berechnung von Steuerermässigung auf Schatzwechsel und Staatsanleihen zu ändern.
Beim Rückkauf solcher Wertpapiere ist die Vorlage des Kaufpreises zwingend erforderlich und wird nicht mehr durch den gewichteten Durchschnittspreis für Primärmarktauktionen ersetzt.
Reicht der Kunde den tatsächlichen Kaufpreis im Namen des Endbegünstigten nicht innerhalb der festgesetzten Fristen ein, wird die Bank Handlowy den entsprechenden Steuersatz auf den Rückkaufbetrag anrechnen.
Auswirkungen auf Kunden
Aufgrund der von der Bank Handlowy entschiedenen Änderungen sollten Kunden von Clearstream Banking1 die folgenden beiden Schritte in Betracht ziehen:
- Vorlage des Kaufpreises
- Quellensteuervorabbefreiung
Vorlage des Kaufpreises
Um den korrekten Steuerermässigungspreis zu berechnen, müssen Kunden den Kaufpreis innerhalb der nachfolgend aufgeführten Fristen einreichen. Der ermässigte Preis entspricht dem Rückzahlungskurs (normalerweise der Nennwert) abzüglich Kaufpreis.
Ist der Kaufpreis höher als der Nenn-/Rückkaufwert, so wird dieser Betrag nicht versteuert, der Wert der Zinsausschüttung, der der Quellensteuer unterliegt, wird aber auch nicht gesenkt.
Bei Kunden, die den Kaufpreis nicht vorlegen können, geht die Bank Handlowy davon aus, dass der Kaufpreis Null ist und, infolgedessen, wird der gesamte Rückzahlungsbetrag mit dem entsprechenden Quellensteuersatz besteuert.
Wichtig: Zugelassene Begünstigte, die eine Steuerbefreiung beantragen, müssen den Kaufpreis nicht angeben.
Einreichungsfrist
Um sicherzustellen, dass die Besteuerung auf den korrekten ermässigten Preis und nicht auf den gesamten Rückzahlungsbetrag erfolgt, müssen Kunden den Kaufpreis über eine formlose Mitteilung über SWIFT MT599 mindestens zwei Geschäftstage vor dem entsprechenden Rückzahlungsdatum bis 10:00 Uhr MEZ einreichen.
Quellensteuervorabbefreiung
Bei dieser Gelegenheit fassen wir das Quellensteuerverfahren für Schatzwechsel und Staatsanleihen zusammen.
Zur Beantragung der Quellensteuervorabbefreiung müssen Kunden die erforderliche Zertifizierung im Auftrag der folgenden Arten zugelassener Begünstigten einreichen:
- Begünstigte, die für einen ermäßigten Quellensteuersatz gemäß dem Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) zwischen ihrem Wohnsitzland und Polen in Frage kommen.
- Bankinstitute, deren steuerlicher Wohnsitz in Österreich, Belgien, Finnland, Deutschland, Irland, Norwegen, Katar, den Niederlanden oder im Vereinigten Königreich liegt, gilt: von Polen unterzeichnete DBAs mit diesen Ländern (mit Ausnahme von Belgien, wo das DBA besagt, dass eine Steuerbefreiung nicht für in Inhaberform emittierte Wertpapiere angewandt werden kann), gestatten eine Befreiung von der Quellensteuer für Bankinstitute.
- Zugelassene Investment- und Pensionsfonds mit Sitz in der Europäischen Union/im Europäischen Wirtschaftsraum (EU/EWR): eine Steuerbefreiung ist möglich, wenn die Zulassungskriterien erfüllt sind.
- Zentralbanken: Eine Steuerbefreiung ist möglich, wenn dies durch das DBA zwischen Polen und dem Wohnsitzland der Zentralbank vereinbart wurde.
- Supranationale/internationale Organisationen: Es gibt keine gesonderten polnischen Bestimmungen bezüglich einer Steuerbefreiung für supranationale/internationale Organisationen. Organisationen wie UN, EBRD oder NATO, bei denen Polen Mitglied ist, sind jedoch von der Besteuerung in Polen ausgeschlossen.
- Juristische Personen mit steuerlichem Wohnsitz in Polen werden ohne Abzug der Steuer brutto ausgezahlt. Diese Begünstigten müssen ihre Erträgnisse in der Steuererklärung angeben und die Steuer direkt an die polnische Steuerbehörde abführen.
- Natürliche Personen, die ihren steuerlichen Wohnsitz in Polen haben, können einen ermäßigten Steuersatz von 19 % erwirken.
- Natürliche Personen, die nicht in Polen ansässig und laut DBA vom ermäßigten Steuersatz ausgeschlossen sind, können ebenfalls einen ermäßigten Steuersatz von 19 % erwirken.
Hinweis: Begünstigte, die juristische Personen und nicht in Polen ansässig sind, können keinen ermäßigten Steuersatz aus einem DBA erwirken und werden mit dem Höchststeuersatz von 20 % besteuert.
Zulassungskriterien für EU/EWR-Fonds
Gemäß der polnischen Gesetzgebung ist eine Steuerbefreiung möglich, sofern die folgenden Kriterien erfüllt sind:
EU/EWR-Investmentfonds:
- Alle erhaltenen Erträgnisse aus Investmentfonds werden im Wohnsitzland versteuert.
- Die eingenommenen Beträge des Investmentfonds werden insgesamt in Wertpapiere, Geldmarktinstrumente oder sonstige Eigentumsrechte (durch Angebot von Beteiligungseinheiten) investiert und dies ist das einzige Geschäft, dem er nachgeht.
- Der Investmentfond führt seine Geschäfte gemäß Genehmigung durch die lokale Behörde entsprechend seines Sitzes aus bzw. aufgrund einer von diesen Behörden vorgelegten Mitteilung (im Falle von bestimmten geschlossenen Fonds). Darüber hinaus unterliegt er der Aufsicht der Behörden.
- Der Investmentfond hat zur Verwahrung seiner Wertpapiere eine Depotbank beauftragt.
- Der Investmentfond wird durch juristische Personen verwaltet, die ihre Geschäfte gemäß einer Genehmigung durch die Finanzaufsichtsbehörde führen, welche zuständig für den Finanzmarkt des Landes ist, in dem der Investmentfonds eingetragen ist.
Pensionsfonds der EU/EWR:
- Alle erhaltenen Erträgnisse aus Pensionsfonds werden im Wohnsitzland versteuert.
- Der Pensionsfonds führt seine Geschäfte gemäß Genehmigung durch die zuständigen Behörden entsprechend seines Firmensitzes aus und unterliegt der Aufsicht dieser Behörden.
- Der Pensionsfonds hat eine Depotbank beauftragt, das Anlagenregister zu führen.
- Der einzige Zweck des Pensionsfonds ist das Einsammeln und die Investition finanzieller Mittel.
- Die Ausschüttung von Geldmitteln an Teilnehmer solcher Pensionsfonds ist erst nach Erreichen des Rentenalters möglich.
Sicherstellung, dass der ermäßigte Satz für Begünstigte, die natürliche Personen sind, angewandt wird.
Basierend auf den Informationen des lokalen Marktes, müssen Kunden, um ihre bei den polnischen Behörden beantragte Standarderstattung durch Begünstigte, die natürliche Personen sind, sicher zu stellen, vor jeder Rückzahlung die gesamten Bestände offenlegen, die von diesen Begünstigten gehalten werden.
N.B.: Begünstigte, die natürliche Personen sind, können keine Standarderstattung über Clearstream Banking für nicht offengelegte Bestände, die einer Quellensteuer von 20 % unterliegen, erwirken und sollten ihren Steuerberater konsultieren, um sich direkt an die polnischen Behörden zu wenden.
Kunden steht eine der drei folgenden Möglichkeiten zur Auswahl, um die von Begünstigten, die natürliche Personen sind, gehaltenen Bestände zu instruieren. Dauerhaft gültige Anweisung für 19 % Steuer
Kunden können zwei Konten für Bestände in Schuldverschreibungen eröffnen, je nach Art des Begünstigten:
- Exklusiv von Begünstigten gehalten, die natürliche Personen sind („19 % Konto“);
- Von juristischen Personen/Körperschaften gehalten („20% Konto“).
Für das 19 % Konto sollten Kunden die Instruction for Domestic Debt Securities - Individual Beneficial Owner. Das ordnungsgemäß ausgefüllte und unterzeichnete Original muss bis zur Frist der Quellensteuervorabbefreiung (spätestens vier Geschäftstage vor dem ersten Stichtag für Zinsen/Rückzahlung, bis 10:00 Uhr MEZ) bei uns eingehen. Aufgrund dieser Daueranweisung werden wir automatisch den Steuersatz von 19 % auf alle nicht offengelegten Bestände anwenden.
Hinweis: Bei beiden Konten gilt das normale Quellensteuervorabbefreiungsverfahren für zertifizierte Bestände. Aufteilung der Bestände
Kunden, die:
- Ein einziges Sammelkonto führen;
- Für eine bestimmte Zinsausschüttung/Rückzahlung nicht zugelassen sind; und
- Die Standard-Rückerstattungsanträge sicherstellen wollen;
können eine formlose Mitteilung über SWIFT MT599 senden. Diese muss Folgendes enthalten:
- Die gesamten Bestände, die von Begünstigten gehalten werden, die natürliche Personen sind; und
- Die gesamten Bestände, die von juristischen Personen/Körperschaften gehalten werden.
Aufgrund solcher Instruktionen werden wir die entsprechenden Standard-Sätze von 19 % und 20% anwenden.
Hinweis: Die SWIFT-Nachricht muss spätestens zwei Geschäftstage vor dem entsprechenden Rückzahlungsdatum, bis 10:00 Uhr MEZ bei Clearstream Banking eingehen. Fehlt eine SWIFT-Nachricht, werden wir automatisch den Standardsatz von 20 % für alle nicht offengelegten Bestände erheben. Zertifizierte und nicht offengelegte Bestände
Kunden, die ein einziges Sammelkonto führen und, für eine bestimmte Zinsausschüttung/Rückzahlung:
- Bestände haben, für die Begünstigte für eine Quellensteuervorabbefreiung zugelassen sind;
- Nicht offen gelegte Bestände halten; und
- Die Standard-Rückerstattungsanträge sicherstellen wollen;
sollten sicherstellen, dass auf der Liste der Begünstigten, die neben der anderen erforderlichen Steuerzertifizierung eingereicht werden muss, die Aufteilung der nicht offengelegten Bestände komplett ist (ganz oben auf der Liste der Begünstigten).
Nicht offengelegte Aufstellung des Begünstigten – Rechtsform * PFLICHTFELD für alle nicht offengelegten Begünstigten | |
Status des Begünstigten | Wertpapierbestände |
Juristische Person: | 0 |
Natürliche Person: | 0 |
Insgesamt: | 0 |
Ist diese Tabelle nicht ordnungsgemäß ausgefüllt, werden wir automatisch den Standardsatz von 20 % für alle nicht offengelegten Bestände anwenden.
Dokumentationsanforderungen
Dokumentationen sind zum Erwirken einer Quellensteuervorabbefreiung wie folgt erforderlich:
Hinweis: Die Formulare erhalten Sie unter Tax Forms to use - Poland.
- Von allen Begünstigten, unabhängig von ihrem Wohnsitz und Status, die eine Vorabbefreiung erwirken wollen:
One-Time-Certificate für polnische Wertpapiere
Das ausgefüllte und vom Kunden unterzeichnete Original muss einmalig vor der ersten Zinsausschüttung/Rückzahlung eingereicht werden, unter anderem mit der Angabe, ob der Kunde der einzige Begünstigte aller in dem Konto gehaltenen polnischen Wertpapiere ist. Es ist bis auf Widerruf gültig. Änderungen der Angaben müssen mit einem neuen One-Time-Certificate mitgeteilt werden.
Liste der Begünstigten
Die Liste der Endbegünstigten enthält die vollständigen Angaben aller Endbegünstigten, den anwendbaren Quellensteuersatz, den Common Code oder die ISIN, den Nominalbetrag oder die Anzahl der Wertpapiere sowie den anzuwendenden Steuersatz. Sie ist vor jeder Zinsausschüttung einzureichen.
Hinweis: Für in Polen ansässige Begünstigte sind keine weiteren Unterlagen notwendig, um eine Steuerbefreiung (polnische juristische Personen für Zinsausschüttungen/Rückzahlung, polnische Investmentfonds für Aktien) bzw. einen Steuersatz von 19 % zu erwirken (polnische natürliche Personen für Zinsausschüttungen/Rückzahlungen). - Zusätzlich von allen nichtansässigen Begünstigten, die eine Vorabbefreiung beantragen (dies gilt nicht für Begünstigte, die eine supranationale/internationale Organisation sind).
Wohnsitzbescheinigung
Eine originale Wohnsitzbescheinigung muss von den örtlichen Steuerbehörden des Begünstigten im dem Jahr ausgestellt werden, für das es verwendet wird. Sie muss den vollständigen Namen und die Adresse des Begünstigten enthalten. Sie bleibt bis zum Ende des entsprechenden Kalenderjahres gültig. - Darüber hinaus müssen bestimmte Unterlagen von den folgenden Endbegünstigten abhängig von deren Status sowie der Wertpapierart eingereicht werden:
- Der Begünstigte ist ein Bankinstitut mit Sitz in Österreich, Belgien, Finnland, Deutschland, Irland, den Niederlanden, Norwegen, Katar und Großbritannien und kommt ausschließlich für eine Steuerbefreiung für Zinsausschüttungen und Rückzahlungen infrage.
Spezifische Erklärung für Bankinstitute: Für jedes Land gibt es spezielle Formulare. Sie müssen in dem Jahr ausgestellt werden, in dem die entsprechende Rückzahlung stattfindet. Sie müssen in dem Wohnsitzland des Begünstigten notariell beglaubigt und mit einer Apostille versehen werden und bleiben bis Ende des entsprechenden Kalenderjahres gültig. - Investmentfonds mit Sitz in einem Land der EU/des EWR, die für eine Steuerbefreiung für Zins-, Dividendenausschüttungen und Rückzahlungen infrage kommt
Erklärung des Investmentfonds: Dieses spezielle Formular muss in dem Jahr ausgestellt werden, in dem die entsprechende Rückzahlung stattfindet. Es muss in dem Wohnsitzland des Begünstigten notariell beglaubigt und mit einer Apostille versehen werden und bleibt bis Ende des entsprechenden Kalenderjahres gültig. - Pensionsfonds mit Sitz in einem Land der EU/des EWR, die für eine Steuerbefreiung für Zins-, Dividendenausschüttungen und Rückzahlungen infrage kommen
Erklärung des Pensionsfonds: Dieses spezielle Formular muss in dem Jahr ausgestellt werden, in dem die entsprechende Rückzahlung stattfindet. Es muss in dem Wohnsitzland des Begünstigten notariell beglaubigt und mit einer Apostille versehen werden und bleibt bis Ende des entsprechenden Kalenderjahres gültig. - EU-Investoren, die ausschließlich für eine Steuerbefreiung für Dividenden infrage kommen
Selbstzertifizierung: Das vom Begünstigten ausgefüllte und unterzeichnete Original und u. a. die Bestätigung, dass seit mindestens 24 Monaten durchgehend mindestens 10 % des durch einen polnischen Emittenten herausgegebenen Aktienkapitals gehalten werden. Darüber hinaus bestätigt und akzeptiert der Begünstigte die Verantwortung, die fälligen Steuerbeträge an die polnische Steuerbehörde abzuführen, falls die Aktien vor Ende der vorgeschriebenen Haltedauer verkauft werden.
Zusätzlich sind weitere Unterlagen vom Herausgeber erforderlich, als Nachweis für die Zulassung für eine Steuerbefreiung gemäß dem polnischen Körperschaftssteuergesetz, welches die EU-Richtlinie 2003/123/EG einführt. - Supranationale/internationale Organisationen, die für eine Steuerbefreiung für Zins-, Dividendenausschüttungen und Rückzahlungen infrage kommen
Formlose Nachricht über SWIFT MT599/CreationOnline Der Kunde muss uns bis zu den oben genannten Zertifizierungsfristen eine formlose Nachricht als SWIFT MT599 bzw. über CreationOnline senden, die angibt, dass eine Steuerbefreiung für eine supranationale/internationale Organisation erforderlich ist. Außerdem muss der Name des Unternehmens angegeben werden. Aufgrund dieser Informationen und da es in Polen keine vollständige Liste der berechtigten Institutionen gibt, werden die Anträge auf Einzelfallbasis bearbeitet. Die Bestätigung der Berechtigung muss einmalig von unserer polnischen Verwahrstelle eingeholt werden und ist für alle künftigen Zahlungen gültig. Bei jeder betroffenen Zahlung sollte der Kunde in der letzten Spalte in der Liste der Begünstigten den supranationalen/internationalen Status des entsprechenden Unternehmens angeben.
- Der Begünstigte ist ein Bankinstitut mit Sitz in Österreich, Belgien, Finnland, Deutschland, Irland, den Niederlanden, Norwegen, Katar und Großbritannien und kommt ausschließlich für eine Steuerbefreiung für Zinsausschüttungen und Rückzahlungen infrage.
Hinweis: Alle Dokumente müssen auf einem Firmenbriefbogen (falls vorhanden) ausgestellt, gestempelt, unterzeichnet und mit Datum versehen werden.
Frist für die Quellensteuervorabbefreiung
Um von der Quellensteuervorabbefreiung auf Rückzahlungen von polnischen Schatzwechseln und Staatsanleihen profitieren zu können, müssen Kunden sicherstellen, dass wir die angeforderten Dokumente bis zu den folgenden Fristen erhalten:
- Original-Zertifikate: Spätestens vier Geschäftstage vor dem entsprechenden Datum der Rückzahlung, bis 10:00 Uhr MEZ;
- Liste der Begünstigten: Spätestens zwei Geschäftstage vor dem entsprechenden Datum der Rückzahlung, bis 10:00 Uhr MEZ.
Zügige Rückerstattung
Eine zügige Rückerstattung der Quellensteuer ist für Endbegünstigte verfügbar, die für eine Steuervorabbefreiung zugelassen sind, sofern die erforderlichen Zertifizierungen und/oder der Kaufpreis nicht innerhalb der Frist für die Vorabbefreiung eingereicht wurden.
Die Zulässigkeitskriterien sowie die Zertifizierungsanforderungen sind die gleichen wie beim Einreichen des Kaufpreises und der Quellensteuervorabbefreiung (siehe oben).
Frist für zügige Rückerstattung
- Zertifikate im Original: Spätestens bis 10:00 Uhr MEZ, vier Geschäftstage vor dem letzten Geschäftstag des Monats, in dem die Zinsen ausgeschüttet wurden;
- Liste der Begünstigten: Spätestens bis 10:00 Uhr MEZ, ein Geschäftstag vor dem letzten Geschäftstag des Monats, in dem die Zinsen ausgeschüttet wurden.
Eingang der zügigen Rückerstattung
Die geschätzte Zeit für den Erhalt einer zügigen Rückerstattung ist die erste Woche des Monats nach dem Monat, in dem die Rückzahlung erfolgte.
Hinweis: Das Verfahren zur zügigen Erstattung basiert auf der Marktpraxis. Wir unterstützen Kunden beim Antrag der zügigen Erstattung, können aber nur den erhaltenen Betrag auf das Kundenkonto überweisen.
Standarderstattung
Eine Standarderstattung der Quellensteuer ist für Begünstigte verfügbar, die für eine Steuervorabbefreiung infrage kommen und deren steuerlicher Wohnsitz nicht in Polen liegt, sofern die erforderliche Zertifizierung und/oder der Kaufpreis nicht innerhalb der Fristen für eine Quellensteuervorabbefreiung oder eine zügige Erstattung eingereicht wurden.
Dokumentationsanforderungen
Um eine Standarderstattung der Quellensteuer auf Rückzahlungen aus polnischen Wertpapieren zu erwirken, muss der Kunde unbedingt die folgenden Dokumente einreichen:
Hinweis: Die Formulare erhalten Sie unter Tax Forms to use - Poland.
- Die Dokumente bestätigen den Kauf und den Kaufpreis:
Für die Neuberechnung der Quellensteuer auf der Basis des Kaufpreises fordern die polnischen Behörden einen Nachweis, dass dem Begünstigten beim Erwerb der Wertpapiere Kosten entstanden sind, sowie eine Bestätigung der entsprechenden Kosten (z. B. Bestätigung der Transaktion, Geldkontoauszüge, die erkennen lassen, dass der Kunde die Zahlung bezüglich des Wertpapierkaufs tätigte). - Wohnsitzbescheinigung:
Eine original Wohnsitzbescheinigung muss von der lokalen Steuerbehörde des Begünstigten ausgestellt werden, einschließlich des vollständigen Namens und der Adresse des Begünstigten. Die Wohnsitzbescheinigung muss den entsprechenden Zahltag umfassen. - Eine Erklärung, dass man in Polen keiner Geschäftstätigkeit nachgeht:
Die Erklärung, dass Sie in Polen keiner Geschäftstätigkeit nachgehen, muss im Wohnsitzland des Begünstigten notariell beglaubigt und mit einer Apostille versehen werden. Sie gilt für anfallende Zahlungen in dem Zeitraum, der vom Begünstigten im ersten Absatz angegeben wird. - Vollmacht vom Begünstigten an die Bank Handlowy w Warszawie SA
Eine vom Endbegünstigten ausgefüllte und unterzeichnete Vollmacht, die im Wohnsitzland des Begünstigten notariell beglaubigt und mit einer Apostille versehen wurde, muss vorgelegt werden, um unsere Verwahrstelle zu bevollmächtigen, die Quellensteuer im Namen des Kunden zurückzufordern. Sie muss einmalig eingereicht werden und ist bis auf Widerruf gültig. - Gutschriftsanzeige:
Sie gibt Einzelheiten der Rückzahlung an, einschließlich der Wertpapierart, dem Bruttobetrag der Erträge, dem Zahlungsdatum und der Summe an einbehaltener Steuer. Sie ist von jedem vermittelnden Kreditinstitut zwischen dem Begünstigten und Clearstream Banking erforderlich. Handelt es sich beispielsweise beim Begünstigten um den Kunden unseres Kunden, muss die Gutschriftsanzeige (siehe Vorlage am Ende dieser Kundenmitteilung) von unserem Kunden an den Begünstigten zusammen mit der von uns erhaltenen Gutschriftsanzeige eingereicht werden. Die Gutschriftsanzeige muss mit den Angaben im Erstattungsantrag übereinstimmen. - Letter of Request for Reclaim (Erstattungsantrag):
Das Ersuchen an Clearstream Banking um Rückerstattung der polnischen Quellensteuer autorisiert uns, die Rückforderung im Auftrag des Kunden bei der polnischen Steuerbehörde zu beantragen. Der vom Kunden ausgefüllte und unterzeichnete Antrag muss für jede Erstattung bei uns eingereicht werden.
Außerdem muss, abhängig vom Status und des Wohnsitzes des Endbegünstigten, eine der folgenden Unterlagen eingereicht werden:
- Spezifische Erklärung für Bankinstitute:
Für jedes Land gibt es spezielle Formulare. Sie muss das Jahr abdecken, in dem die entsprechende Rückzahlung erfolgte, und im Wohnsitzland des Begünstigten notariell beglaubigt und mit einer Apostille versehen werden. - Erklärung des Investmentfonds:
Dieses spezielle Formular muss das Jahr abdecken, in dem die entsprechende Rückzahlung erfolgte, und im Wohnsitzland des Begünstigten notariell beglaubigt und mit einer Apostille versehen werden. - Erklärung des Pensionsfonds:
Dieses spezielle Formular muss das Jahr abdecken, in dem die entsprechende Rückzahlung erfolgte, und im Wohnsitzland des Begünstigten notariell beglaubigt und mit einer Apostille versehen werden.
Hinweis: Zum Zweck des oben beschriebenen Steuerverfahrens kann die Steuerbehörde und/oder der polnische Emittent nach eigenem Ermessen zusätzliche Dokumente anfordern, die belegen, dass sich die Wertpapiere tatsächlich im Besitz des Begünstigten befinden und Letzterer für eine Steuerbefreiung infrage kommt.
Frist für Standarderstattung
Für Rückzahlungen per 1. Januar 2009 muss der Rückerstattungsantrag der Quellensteuer spätestens innerhalb von fünf Jahren ab Ende des Kalenderjahres, in dem die jeweilige Quellensteuer bezahlt wurde, beantragt werden.
Wir müssen die Dokumente für einen Antrag auf Standarderstattung spätestens zwei Monate vor Ablauf der gesetzlichen Frist erhalten.
Alle nach Ablauf dieser Frist eingehenden Standarderstattungsanträge werden wir auf „Best-effort“-Basis bearbeiten. Jedoch berechnen wir in einem solchen Fall eine zusätzliche Bearbeitungsgebühr und übernehmen keinerlei Verantwortung für Formulare, die nicht bis zu dem Datum, an dem die Verjährungsfrist abläuft, bei den polnischen Steuerbehörden eingegangen sind.
Hinweis: In Bezug auf Steuerrückforderungen weisen wir Kunden allgemein darauf hin, dass wir keine Verantwortung für die Annahme oder Ablehnung dieser Forderungen seitens der Steuerbehörden des jeweiligen Landes übernehmen. Es liegt in der Verantwortung des Kunden, jegliche Berechtigungen einer Erstattung einbehaltener Steuern zu bestimmen, die erforderlichen Anträge richtig auszufüllen und den zurückzufordernden Betrag zu berechnen.
Erhalt der Standarderstattung
Die geschätzte Zeit zum Eingang einer Standarderstattung beträgt vier Monate ab dem Datum, an dem die polnische Steuerbehörde den Erstattungsantrag erhalten hat. Der Zeitraum kann jedoch in Abhängigkeit vom Zeitpunkt der Antragseinreichung und von der Komplexität der Informationen im Erstattungsformular variieren.
Übersetzung der Dokumente
Gemäß der polnischen Gesetzgebung müssen alle Dokumente offiziell übersetzt werden. Darüber hinaus muss jeder Antrag zur Vorabbefreiung, zügigen oder Standarderstattung im Original oder als notariell beglaubigte Kopie an den polnischen Emittenten oder die polnische Steuerbehörde eingereicht werden; die Kopien der Zertifikate müssen in Polen notariell beglaubigt werden. Unsere polnische Verwahrstelle ist verantwortlich für die Übersetzung und die notarielle Beglaubigung. Die Gebühren werden dem Kundenkonto als Ausgaben belastet.
Weitere Informationen
Weitere Informationen erhalten Sie vom Clearstream Banking Tax Help Desk unter:
Luxemburg | Frankfurt | Singapur | |
E-Mail: | tax@clearstream.com | tax@clearstream.com | tax@clearstream.com |
Telefon: | +352-243-32835 | +49-(0) 69-2 11-1 3821 | +65-6597-1665 |
Fax: | +352-243-632835 | +49-(0) 69-2 11-61 3821 |
oder vom Clearstream Banking Client Services bzw. Ihrem Relationship Officer.
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1. Clearstream Banking bezieht sich sowohl auf die Clearstream Banking AG mit eingetragenem Firmensitz in Mergenthalerallee 61, 65760 Eschborn, Deutschland, und eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Frankfurt am Main, Deutschland, unter der Nummer HRB 7500 (CBF) als auch auf Clearstream Banking mit eingetragenem Firmensitz in 42, avenue John F. Kennedy, L-1855 Luxemburg und eingetragen im Handelsregister von Luxemburg unter Nummer B-9248 (CBL).
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