Italien: Einführung einer italienischen Finanztransaktionssteuer (IFTS)

22.02.2013

Ergänzend zu unserem Marketflash M12070 vom 19. Dezember 2012 lassen wir Ihnen hiermit zusätzliche Informationen zu den wichtigsten Punkten des durch das italienische Wirtschafts- und Finanzministerium veröffentlichten Gesetzesentwurfs zukommen.

A. Anwendung der IFTS für einige italienische Aktien

(Unabhängig vom Ort der Transaktionsausführung und dem Wohnsitzland der betroffenen Kontrahenten):

  • Ab 1. März 2013 (Datum der Ausführung und Abwicklung) wie folgt:

    • Steuersatz von 0,2 % auf den Gegenwert jeder Transaktion, bei einer Eigentumsübertragung von Aktien oder anderen Finanzinstrumenten, die durch in Italien ansässige Unternehmen emittiert wurden und eine Beteiligung repräsentieren, sowie von Wertpapieren, die dieselbe Beteiligung repräsentieren, unabhängig vom Ausgabeort der Wertpapiere.
    • Steuersatz von 0,1 % auf Transaktionen, die am geregelten Markt und in multilateralen Handelssystemen gehandelt werden (gemäß der Liste, die von der Europäischen Wertpapieraufsichtsbehörde (ESMA) im Bereich Ad-hoc unter http://mifiddatabase.esma.europa.eu/ veröffentlicht wurde).

  • Ab 1. März 2013 (Datum, an dem die Umsetzung des Gesetzes effektiv wird) gilt ein Steuersatz von 0,2 % auf Transaktionen, die den Eigentumswechsel von Aktien repräsentieren, resultierend aus der Umwandlung der Wandelschuldverschreibungen, Ausübung der Optionen und gedeckten Optionsscheinen.

Wurden die übertragenen Finanzinstrumente von Unternehmen herausgegeben, die an einem regulierten Markt und in einem multilateralen Handelssystem notiert sind, so wird die IFTS nur auf die Wertpapiere angewandt, die von börsennotierten Unternehmen emittiert wurden, die im Monat November des Jahres vor der Eigentumsübertragung eine durchschnittliche Kapitalisierung von mehr als 500 Mio. EUR hatten.

Die Liste der italienischen Emittenten, die nicht in den Anwendungsbereich der IFTS fallen, finden Sie auf der offiziellen Website der MEF unter: http://www.tesoro.it/primo-piano/article_0099.html.

N.B.: Nur für das Jahr 2013 gelten für den Zeitraum vom 1. März bis 31. Dezember die IFTS-Steuersätze von 0,12 % anstatt 0,1 % und 0,22 % anstatt 0,2 %.

Berechnung der Steuerbemessungsgrundlage

Für die Berechnung der Steuerbemessungsgrundlage wird der Preis gemäß der unterschiedlichen Transaktionsarten wie folgt bestimmt:

  • Übertrag gegen Zahlung: Gegenwert der Transaktion;
  • Übertrag frei von Zahlung: vertraglich vereinbarter Gegenwert der Transaktion bzw., falls dieser fehlt, der „normale“ Wert, der gemäß Nennwert festgelegt wurde. 4, Art. 9 des „Testo Unico delle Imposte sui Redditi“ (TUIR);
  • Kauf von Aktien oder anderen Finanzinstrumenten, die eine Beteiligung repräsentieren und Wertpapiere, die eine Beteiligung repräsentieren, resultierend aus der Ausübung der Finanzinstrumente: Wert bei Ausübung;
  • Umwandlung, Umtausch oder Rückzahlung von Wandelschuldverschreibungen: entsprechender Wert gemäß Emissionsprospekt.

Die IFTS wird nur dann angewandt, wenn der Netto-„Tagesendbestand“ der abgewickelten Transaktionen für jedes Wertpapier in Verbindung mit jedem einzelnen verantwortlichen Subjekt positiv ist.

Um den Nettobestand festzulegen, muss die Summe der Käufe und die Summe der Verkäufe, die an regulierten Märkten ausgeführt werden, und die, die außerhalb regulierter Märkte (OTC-Geschäfte) getätigt werden, separat berücksichtigt werden: die beiden Nettosalden werden dann algebraisch addiert.

Hinweis: Befreite Transaktionen werden bei der Berechnung der Nettobestände nicht berücksichtigt (siehe nachfolgend).

Die Steuerbemessungsgrundlage wird durch Multiplikation des Netto-Wertpapiersaldos (wie oben definiert) mit dem gewichteten Durchschnittskaufpreis berechnet.
Die angewandte Steuer ist der gewichtete Durchschnittssatz, multipliziert mit der Anzahl der gekauften Wertpapiere. Beispiel:

Selber Anleger, selbes Wertpapier, selber Ausführungs- und Abwicklungstag:
Kauf von 10 Aktien am regulierten Markt zu 50 EUR plus 20 Aktien zu 49 EUR (befreite Transaktion) plus 15 Aktien zu 51 EUR außerbörslich (OTC)
Verkauf von 15 Aktien am regulierten Markt zu 51 EUR und 5 Aktien außerbörslich (OTC)
Saldo der Übertragung am regulierten Markt im Anwendungsbereich der Steuer = -5
Saldo OTC = 10
Nettosaldo der beiden Märkte = 5
Gewichteter Durchschnitts-Kaufpreis = (10x50+15x51)/25= 50,60 EUR
Steuerbemessungsgrundlage = 5x50,6 EUR = 253 EUR

Ist mehr als ein Intermediär involviert, kann der Steuerzahler einen Intermediär als verantwortlichen Intermediär für die IFT-Steuerzahlung ernennen. Die Intermediäre sind nicht verpflichtet, diese Ernennung zu akzeptieren. Passives Subjekt für Transaktionen von Aktien:

  • Die Steuerzahlung obliegt dem Begünstigten der Eigentumsübertragung.
  • Intermediäre, die Wertpapiere auf eigenen Namen, aber im Auftrag von Drittparteien kaufen, sind für die Zahlung der Steuer auf die besagte Aktion nicht verantwortlich.

B. Anwendbarkeit der IFTS auf italienische aktienbasierte Derivate

(Unabhängig vom Ort des Transaktionsabschlusses und vom Wohnsitzland der Kontrahenten):

  • Ab 1. Juli 2013 unter Berücksichtigung des Schlusstages (d. h.: Zeichnungsdatum, vorzeitige Kündigung (außer wenn gleichzeitig ein neuer Vertrag unterschrieben wird bzw. bei einer Vertragsänderung), d. h. Änderung des Nominalbetrags, der Parteien oder der Fälligkeit) in Bezug auf Derivate auf der Basis von Finanzinstrumenten, die überwiegend als zugrundeliegende Wertpapiere ein oder mehr Finanzinstrumente haben, die eine Beteiligung repräsentieren und von Unternehmen emittiert wurden, die im italienischen Staatsgebiet ansässig sind, einschließlich Optionsscheine, gedeckter Optionsscheine und Zertifikate:

    • Anwendbarkeit der IFTS als festgeschriebener Betrag, basierend auf der Instrumentenart und auf dem vereinbarten Nominalbetrag, ausschließlich des zugrundeliegenden Teils, der nicht durch Aktien und andere gleichwertige Finanzinstrumente repräsentiert wird (siehe obigen Abschnitt A. und Gesetzesanhang 21/12/2012, Nr. 228).
    • Anwendbarkeit der IFTS sowohl auf dem derivativem Finanzinstrument und der möglichen relevanten Übertragung der resultierenden Aktien.

Passives Subjekt für Transaktionen in Derivaten, die auf Aktien basieren:

  • Die Steuerzahlung obliegt zu gleichen Teilen den involvierten Kontrahenten.
  • Senkung des IFTS-Steuersatzes auf 1/5 für Transaktionen, die an regulierten Märkten und in einem multilateralen Handelssystem abgeschlossen wurden.

C. Subjekt ist verantwortlich für die Steueranwendung

Der Intermediär (der berechtigt ist, Investmentdienstleistungen anzubieten), der die Transaktion ausführte (Bank, Fonds, Investmentunternehmen), ist für die Anwendbarkeit der Steuer sowie für die entsprechende Zahlung verantwortlich.

Ist mehr als ein Intermediär involviert, wird die Steuer vom Intermediär, der vom Anleger ernannt wurde, angewandt, d. h. der ihm am nächsten steht.

In den übrigen Fällen übernimmt das passive Subjekt die Zahlung.

Der ausländische Intermediär mit festem Geschäftssitz in Italien muss die Pflichten erfüllen, die mit der Anwendbarkeit und Zahlung der IFTS aufgrund seines festen Geschäftssitzes in Italien in Verbindung stehen.

Der ausländische Intermediär ohne festen Geschäftssitz in Italien kann einen Fiskalvertreter in Italien für die Zahlung der IFTS beauftragen, der dieselbe Verpflichtung und Verantwortung hat wie das ausländische Subjekt.

Die Subjekte mit Wohnsitz in Ländern, die mit Italien keinen ausreichenden Informationsaustausch vereinbart haben, gelten als Endbegünstigte der Transaktion.

Das verantwortliche Subjekt muss jährlich den „Steuererklärungspflichten“ nachkommen, darunter befreite und ausgeschlossene Transaktionen, und zwar gemäß der Bedingungen und Modalitäten, die vom Leiter der italienischen Finanzbehörde (Agenzia delle Entrate) festgelegt wurden.


Der verantwortliche Intermediär unterliegt keiner „Steuererklärungspflicht“, wenn der fällige Steuerbetrag unter 50,00 EUR liegt.

Bei verspäteten oder fehlenden Steuerzahlungen oder Verstößen in Bezug auf die „Steuererklärung“, fallen Bußgelder gemäß Art. 13 und Art. 20 des Gesetzesdekrets 471 vom 18. Dezember 1997 an.

D. Steuerbefreiungen

Die IFTS wird in folgenden Fällen nicht angewandt:

  • Die Eigentumsübertragung von Aktien, die von börsennotierten Unternehmen emittiert wurden, die im Monat November des vergangenen Jahres hinsichtlich der besagten Übertragung eine durchschnittliche Kapitalisierung von weniger als 500 Mio. EUR hatten;
  • Die Ausgabe und Löschung von Aktien und Finanzinstrumenten, die eine Beteiligung repräsentieren und von Unternehmen mit Sitz in Italien emittiert wurden, sowie Wertpapiere, die eine Beteiligung repräsentieren, unabhängig vom Ausgabeort, bei Umwandlung in neu emittierte Aktien und bei Transaktionen, die einen befristeten Kauf beinhalten(Wertpapierleihe, Repo usw.);
  • Market-Making-Aktivitäten;
  • Konzerninterner Handel;
  • Altersvorsorgesysteme;
  • Transaktionen, die mit der Europäischen Union (EU), der Europäischen Zentralbank, den Zentralbanken der EU-Mitgliedsstatten und den Zentralbanken und juristischen Personen, die die offiziellen Staatsreserven verwalten sowie überstaatliche Organisationen abgeschlossen wurden;
  • Ethische Finanzierung;
  • Erbschaften und Spenden;
  • Die Eigentumsübertragung von Beständen an kollektiven Anlageinstrumenten (in Italien „OICR“), einschließlich der Anteile an SICAV-Fonds.

E. Hochfrequenzhandel

(Einführung eines Steuersatzes von 0,02 % auf „Hochfrequenzhandel“ (schneller Handel auf elektronischen Plattformen).

Die IFTS wird angewandt unter der Voraussetzung (für den gleichen Handelstag, in Verbindung mit einem bestimmten Finanzinstrument), dass das Verhältnis zwischen stornierten und geänderten Aufträgen und die Summe der verzeichneten und geänderten Aufträge am italienischen Finanzmarkt (regulierte Märkte und multilaterales Handelssystem, die von Consob gemäß Artikel 63 und 77bis des Testo Unico della Finanza - TUF genehmigt wurden) 60 % übersteigt.

Die Steuer errechnet sich auf den Wert der stornierten und geänderten Aufträge, die den Grenzwert von 60 % übersteigen, und wird angewandt auf das Produkt der Anzahl der Wertpapiere, die die besagte Grenze übersteigen, multipliziert mit dem gewichteten Durchschnittspreis der Käufe und Verkäufe bzw. entsprechenden Änderungen für bestimmte Finanzinstrumente am Handelstag.

Die Steuer wird angewandt:

  • Ab 1. März 2013 in Verbindung mit Hochfrequenzhandel für Aktien und andere Finanzinstrumente, die eine Beteiligung repräsentieren und von Unternehmen emittiert wurden, die im italienischen Staatsgebiet ansässig sind, sowie Wertpapiere, die eine Beteiligung repräsentieren, unabhängig vom Ausgabeort;
  • Ab 1. Juli 2013 in Verbindung mit Hochfrequenzhandel für Derivate, basierend auf Finanzinstrumenten, die überwiegend als zugrundeliegende Wertpapiere ein oder mehrere Finanzinstrumente haben, die eine Beteiligung repräsentieren und von Unternehmen emittiert wurden, die im italienischen Staatsgebiet ansässig sind, einschließlich Optionsscheine, gedeckte Optionsscheine und Zertifikate.

Die Steuer wird nicht angewandt:

  • Bei Aufträgen, die von einem Computeralgorithmus für die Erfüllung von Market-Making-Aktivitäten generiert wurden;
  • Bei Aufträgen, die von einem Computeralgorithmus generiert wurden, um den besten Ausführungsanforderungen gemäß Artikel 21 des Gesetzes 2004/39/EC des Europäischen Parlaments und des Rats vom 21. April 2004 zu entsprechen;
  • Bei Aufträgen, die in Intervallen von mehr als einer halben Sekunde stattfinden.

Das Subjekt, das den Auftrag und die entsprechenden Änderungen und Stornierungen eingibt, ist zur Steuerzahlung verpflichtet. Bei vollständiger Funktionstüchtigkeit wird die Steuer monatlich bezahlt, und zwar bis zum 16. Kalendertag des Folgemonats des Monats, in dem die Eigentumsübertragung ausgeführt wurde.

F. Steuerzahlung

Ein Übergangszeitraum von drei Kalendermonaten nach Inkrafttreten des Gesetzes wurde festgelegt: Die IFTS muss gesamt vor dem 16. Juli 2013 bezahlt werden:

Bei vollständiger Funktionstüchtigkeit wird die IFTS monatlich bezahlt, und zwar zum 16. Kalendertag des Folgemonats des Monats, in dem die Eigentumsübertragung ausgeführt wurde.

Bis auf Weiteres warten alle Intermediäre im Augenblick auf die endgültige Gesetzesfassung (mit der Hoffnung, dass diese bis Ende Februar 2013 veröffentlicht wird, d. h. vor Inkrafttreten des Gesetzes) sowie außerdem auf ein Rundschreiben von der italienischen Finanzbehörde (Agenzia delle Entrate), das Erklärungen und operative Leitlinien enthält, insbesondere bezüglich der Datenerfassung, des Reportings und der Steuerzahlungen sowie weitere Anforderungen, wodurch die Intermediäre gemäß der Gesetzesregulierungen handeln können.

Weitere Informationen

Weitere Informationen erhalten Sie vom Clearstream Banking1 Customer Service oder Ihrem Relationship Officer.

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