Verfahren zur Standardrückerstattung in CBF

25.04.2018

Nach der Migration der italienischen, französischen, belgischen und niederländischen für T2S zugelassenen Vermögenswerte informiert Clearstream Banking1 ihre Kunden über die Auswirkungen auf das Verfahren zur Standardrückerstattung, welche 

sofortig

​wirksam sind. 

Italienische Migration vom 26. März 2018 (Schritt 1) bis 23. April 2018 (Schritt 2)

Wie in den Kundenmitteilungen C18008/A18025 und C18017/A18044 beschrieben, erfolgte ein Cut-off auf existierende Bestände an italienischen, steuerpflichtigen Schuldverschreibungen, die bei CBL verwahrt und von der Migration betroffen waren. Damit sollte die Übertragung der gesamten Besteuerung auf offene Stückzinsen und den Ausgabeabschlag sowie auf steuerbefreite Bestände von den Reportingpflichten von CBL an CBF gewährleistet werden.

Für jedes betroffene Wertpapier wurde durch Clearstream Banking vor einem fiktiven Kauf ein fiktiver Verkauf für die Gesamtbestände des Kunden instruiert. Für nicht bescheinigte Konten fand in Bezug auf den fiktiven Verkauf der volle Steuersatz Anwendung, mit dem das Geldkonto des Kunden belastet wurde und auf den ein fiktiver Kauf desselben Bestands mit dem gleichen anwendbaren Steuersatz folgte, der auf dem gleichen Geldkonto ein Guthaben generierte. Folglich war der sich daraus ergebene Steuerbetrag dieser Transaktionen gleich null. Beide Instruktionen wurden mit dem gleichen Abwicklungsdatum wie das Valutadatum der Geldinstruktionen verarbeitet.

Kunden, die eine Standardrückerstattung zu einem Haltezeitraum, der den Cut-off einschließt, beantragen, müssen die fiktiven, von Clearstream Banking generierten Transaktionen ignorieren und sollten den Gesamtzeitraum, für den die Steuer gefordert wird, ohne Unterbrechungen aufgrund des Cut-offs (gemeint ist eine Zeile in Mod 111) berücksichtigen.

Die Kunden sollten ebenfalls in Betracht ziehen, dass „internationale“ Wertpapiere, die in Italien der Besteuerung unterliegen (Eurobonds, durch die DTCC verwahrten Anleihen usw.), weiterhin in der Verantwortung des Steuerbeauftragten von CBL verbleiben. Daher können Rückerstattungsanträge für inländische italienische T2S-zugelassene Wertpapiere (für die CBF nach der Migration zum Steuerbeauftragten wurde) nicht auf den gleichen Formularen wie für Rückerstattungsanträge zu internationalen Wertpapieren, die der Besteuerung in Italien unterliegen (für die CBL der Steuerbeauftragte ist), eingereicht werden. Folglich müssen zwei separate Erstattungsformulare (Mod 111) für denselben Endbegünstigten eingereicht werden, wenn dieser inländische und internationale Anleihen hat, die jeweils der Besteuerung in Italien unterliegen.

Französische (ESES) Migration am 9. April 2018 (Schritt 1) und am 7. Mai 2018 (Schritt 2)

Wie in den Kundenmitteilungen D17073​​ und ​A17174 beschrieben, ist jedes Unternehmen, das als Steuerbeauftragter agiert, gemäß den Vorschriften nach französischem Recht verpflichtet, von dem Endbegünstigten die Originalbescheinigung einzuholen, der eine Steuerbefreiung oder die Rückerstattung der Quellensteuer beantragt.

Somit müssen CBL-Kunden für die von CBL nach CBF migrierten Wertpapiere sicherstellen, dass Erstattungsanträge im Zusammenhang mit Kapitalmaßnahmen, die vor der Migration erfolgten, bzw. mit Wertpapieren, die nicht zu CBF migriert wurden (für die BNP Paribas Securities Services weiterhin als Steuerbeauftragter tätig ist), getrennt von jenen eingereicht werden, die mit nach der Migration erfolgten Kapitalmaßnahmen verknüpft sind (für die CBF als Steuerbeauftragter agiert). Daher müssen in diesen Fällen sind zwei separate Sätze an Erstattungsbescheinigungen für denselben Begünstigten eingereicht werden. 

Belgische und niederländische (ESES) Migration am 9. April 2018 (Schritt 1) und am 7. Mai 2018 (Schritt 2)

Clearstream Banking bearbeitet die Rückerstattungen weiterhin direkt mit den belgischen und niederländischen Steuerbehörden. Es gibt keine Änderungen im Verfahren zur Standardrückerstattung, die durch die Kunden beachtet werden müssten.

Benennung von CBF Konten

Wir möchten Kunden daran erinnern, dass am 20. November 2017 die Benennung von CBF Konten von einer vierstelligen auf eine siebenstellige Zahl geändert wurde. Die Konsequenzen für die Anträge auf Standardrückerstattung sind Folgende:

  • Mit Kapitalmaßnahmen verknüpfte Rückerstattungen, die vor dem 20. November 2017 erfolgten: Die für den Rückerstattungsantrag eingereichten Formulare sollten die vierstellige Kontonummer enthalten und diese Anträge werden zum entsprechenden siebenstelligen Hauptkonto (000) erfasst.
  • Mit Kapitalmaßnahmen verknüpfte Rückerstattungen, die zwischen dem 20. November 2017 und dem Migrationsstichtag erfolgten: Die für den Rückerstattungsantrag eingereichten Formulare sollten die siebenstellige Nummer des Hauptkontos (000) enthalten.
  • Mit Kapitalmaßnahmen verknüpfte Rückerstattungen, die nach dem Migrationsstichtag erfolgten: Die für den Rückerstattungsantrag eingereichten Formulare müssen die genaue siebenstellige Nummer des Unterkontos bzw. des Hauptkontos enthalten, auf dem die Wertpapiere gehalten wurden, als die Erträgnisse ausgezahlt wurden. Anträge, die die vierstellige Kontonummer oder die falsche Konto-Stammnummer enthalten, werden abgelehnt.

Bei dieser Gelegenheit möchten wir Kunden daran erinnern, dass dringend empfohlen wird:

  • SWIFT-Bestätigungen anstelle von durch Clearstream Banking per Post versandte Bestätigungen in Papierform für jedes Zertifikat oder Erstattungsformular zu abonnieren.
  • die neue Anbindungslösung Xact Web Portal zu nutzen, da CBF-Konten in CreationOnline nicht sichtbar sind.

Weitere Informationen

Weitere Informationen zu den Quellensteuerverfahren entnehmen Sie bitte dem entsprechenden Clearstream Banking Market Taxation Guide.

Kunden erhalten weitere Informationen vom Clearstream Banking Tax Help Desk bzw. von Clearstream Banking Client Services oder ihrem Relationship Officer.

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1. Clearstream Banking bezieht sich sowohl auf Clearstream Banking AG mit Gesellschaftssitz Mergenthalerallee 61, 65760 Eschborn, Deutschland, eingetragen im Handelsregister B des Amtsgerichts Frankfurt am Main, Deutschland, unter der Nummer HRB 7500 als auch auf Clearstream Banking S.A. mit Gesellschaftssitz 42, avenue John F. Kennedy, L-1855 Luxemburg, und eingetragen im Luxemburger Handelsregister unter der Nummer B-9248.