Italien: Weitere Erläuterungen über die Gültigkeit einiger Sitzbescheinigungen, die durch ausländische Steuerbehörden ausgestellt werden

17.04.2018

Clearstream Banking1 möchte ihren Kunden mitteilen, dass es im Zuge der durch die italienischen Steuerbehörde im Oktober 2017 gegebenen Erläuterungen, bekanntgegeben in der Kundenmitteilung A17134, zu einer großen Zahl an Beschwerden und Fragen im Zusammenhang mit dem Geschäftsjahr gekommen ist, das durch die lokalen Steuerbehörden in der Sitzbescheinigung eingetragen werden sollte.

Um zu gewährleisten, dass die Sitzbescheinigungen ordnungsgemäß ausgestellt werden, haben die italienischen Steuerbehörden kürzlich weitere Erläuterungen auf ihrer Website in der Liste der häufig gestellten Fragen veröffentlicht. Darin wird bestätigt, dass die durch die lokalen Steuerbehörden erteilten Sitzbescheinigungen gemäß den Bestimmungen des Doppelbesteuerungsabkommens den Sitz des Endbegünstigen innerhalb des Steuerzeitraums oder am Tag der Ausstellung der Sitzbescheinigung bestätigen müssen.

Auswirkungen auf Kunden

Basierend auf den vorstehenden Erläuterungen erfüllt Clearstream Banking gegenwärtig diese Vorgaben, die Folgendes besagen:

  • Für die Quellensteuervorabbefreiung und die zügige Rückerstattung: Die Sitzbescheinigung muss durch die entsprechende Steuerbehörde vor Ort des Endbegünstigten am oder nach dem 1. Januar des entsprechenden Jahrs unterzeichnet und gestempelt werden und vor dem ersten zutreffenden Zahlbarkeitstag bei Clearstream Banking eingehen.
  • Für die Standardrückerstattung: Die Sitzbescheinigung muss das Zahlbarkeitsdatum umfassen, d. h., sie muss auf das Jahr der Dividendenzahlung datiert sein. Wenn dies nicht der Fall ist, müssen die Steuerbehörden bescheinigen, dass der Endbegünstigte tatsächlich in dem Jahr der Dividendenzahlung seinen Sitz in dem betreffenden Land hatte.

Weitere Informationen

Weitere Information entnehmen Sie bitte unserem Market Taxation Guide - Italy. Kunden erhalten weitere Informationen vom Clearstream Banking Tax Help Desk bzw. von Clearstream Banking Client Services oder ihrem Relationship Officer.

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1. Clearstream Banking bezieht sich sowohl auf Clearstream Banking S.A. mit Gesellschaftssitz 42, avenue John F. Kennedy, L-1855 Luxemburg, eingetragen im Luxemburger Handelsregister unter der Nummer B-9248 als auch auf Clearstream Banking AG (für Kunden der Clearstream Banking AG, die Creation-Konten nutzen) mit Gesellschaftssitz Mergenthalerallee 61, 65760 Eschborn, Deutschland, eingetragen im Handelsregister B des Amtsgerichts Frankfurt am Main, Deutschland, unter der Nummer HRB 7500.