Belgien: Neue Quellensteuersätze für Dividenden für ausländische Unternehmen, die eine qualifizierte Beteiligung halten - Aktualisierung

24.05.2016

Hinweis: Diese Kundenmitteilung, die ursprünglich am 18. März 2016 veröffentlicht wurde, wurde aktualisiert, um eine neue Version der Selbstauskunft für den ermäßigten Quellensteuersatz von 1,6995 %  zu ergänzen. Das aktualisierte Dokument ist im Anhang erhältlich.

Clearstream Banking1 möchte Kunden darüber informieren, dass sie mit

sofortiger Wirkung

Kunden für Begünstigte, die ausländische Unternehmen sind, welche bei der belgischen Dividenden-ausschüttenden Muttergesellschaft eine qualifizierte Beteiligung halten, eine ermäßigte Quellensteuer oder Steuerbefreiung anbieten kann.

Diese Information folgt der Klärung der Verwahrstelle von Clearstream Banking hinsichtlich der Zertifizierungsanforderungen.

Ermäßigter Quellensteuersatz von 1,6995 %

Zulassungskriterien

Ein ermäßigter Quellensteuersatz von 1,6995 %2 auf Dividenden kann ausländischen Investoren gewährt werden, wenn sie die folgenden Kriterien gemäß Artikel 269/1 des belgischen Einkommenssteuergesetzes erfüllen.

Der ausländische Investor:

  • Muss in einem Land des Europäischen Wirtschaftsraums oder in einem Land ansässig sein, das ein Doppelbesteuerungsabkommen mit Belgien unterzeichnet hat, welches eine Bestimmung zum Informationsaustausch enthält;
  • Muss eine der Rechtsformen besitzen, die in der Richtlinie 2011/96/EU vom 30. November 2011 beschrieben sind, oder mit einem Begünstigten mit Sitz in einem Rechtsgebiet eines Nicht-EU-Staates vergleichbar sein;
  • Muss weniger als 10 % des Kapitals des belgischen ausschüttenden Unternehmens halten, aber zu einem Anschaffungswert von mindestens 2,5 Mio. EUR;
  • Muss die Aktien ununterbrochen für ein Jahr halten;
  • Darf die belgische Quellensteuer von der im Land seines Firmensitzes fälligen Steuer nicht abziehen;
  • Muss den belgischen Steuerbehörden bestätigt haben, dass er alle oben genannten Bedingungen erfüllt.

Zertifizierungsanforderungen und Fristen

Um den Quellensteuersatz von 1,6995 % auf Dividenden anzuwenden, muss der zugelassene Begünstigte die entsprechende Selbsterklärung ausfüllen, die von den belgischen Steuerbehörden herausgegeben wurde. Diese ist für jede zugelassene Dividendenausschüttung im Anhang beigefügt und muss Clearstream Banking bis zu den folgenden Fristen vorgelegt werden:

  • Für eine Quellensteuerbefreiung: spätestens fünf Geschäftstage (bis 18:00 Uhr MEZ) vor dem entsprechenden Zahltag
  • Für einen zügigen Rückerstattungsantrag: spätestens vier Kalendertage (bis 18:00 Uhr MEZ) nach dem Zahltag

Neben der Selbsterklärung werden Kunden gebeten, pro Zahlung eine Instruktion zur Kapitalmaßnahme (MT599 - ATT PTR TAX SERVICES) mit den folgenden Angaben bis zu den oben genannten Fristen einzusenden:

  • Konto
  • ISIN
  • Zahltag
  • Name und Anschrift des Begünstigten
  • Position und
  • Anwendbarer Steuersatz

Das Verfahren für eine Standard-Quellensteuerrückerstattung der für solche juristischen Personen angewandten Quellensteuer wurde von den belgischen Steuerbehörden noch nicht bestätigt. Wir beobachten die Situation weiter und informieren Sie näher, sobald neue Informationen zur Verfügung stehen.

Befreiung von der Quellensteuer

Zulassungskriterien

Gemäß dem Königlichen Dekret vom 21. Dezember 2006, einschließlich der EU-Verordnung zu Mutter- und Tochtergesellschaften 2011/96/EU (vormals 90/435/CEE), ist eine Muttergesellschaft, die folgende Bedingungen erfüllt, für eine Steuerbefreiung auf Dividenden zugelassen, die von einer in Belgien gegründeten Tochtergesellschaft ausgeschüttet wurden:

Die Muttergesellschaft:

  • Muss in einem anderen Mitgliedstaat der EU (nicht Belgien) oder in einem Land ansässig sein, das ein Doppelbesteuerungsabkommen mit Belgien abgeschlossen hat, das eine Bestimmung zum Informationsaustausch enthält;
  • Muss eine der Rechtsformen besitzen, die in der Richtlinie 2011/96/EU vom 30. November 2011 beschrieben sind, oder mit einem Begünstigten mit Sitz in einem Rechtsgebiet eines Nicht-EU-Staates vergleichbar sein;
  • Muss ununterbrochen für ein Jahr über 10 % des Kapitals des belgischen ausschüttenden Unternehmens halten;
  • Muss der Körperschaftssteuer oder ähnlicher Steuer unterliegen und darf davon nicht befreit sein;
  • Muss den belgischen Steuerbehörden bestätigt haben, dass er alle oben genannten Bedingungen erfüllt.

Zertifizierungsanforderungen und Fristen

Um die Befreiung der Quellensteuer auf Dividenden zu erwirken, muss der zugelassene Begünstigte die entsprechende von den belgischen Steuerbehörden herausgegebene Selbsterklärung ausfüllen (beigefügt). Dieses Dokument gilt für das Kalenderjahr ab dem Datum der Unterschrift und folgende Fristen müssen eingehalten werden:

  • Für eine Quellensteuerbefreiung: spätestens fünf Geschäftstage (bis 18:00 Uhr MEZ) vor der ersten betroffenen Dividendenausschüttung
  • Für einen zügigen Rückerstattungsantrag: spätestens vier Kalendertage (bis 18:00 Uhr MEZ) nach dem Zahltag

Neben der Selbsterklärung werden Kunden gebeten, pro Zahlung eine Instruktion zur Kapitalmaßnahme (MT599 - ATT PTR TAX SERVICES) mit den folgenden Angaben bis zu den oben genannten Fristen einzusenden:

  • Konto
  • ISIN
  • Zahltag
  • Name und Anschrift des Begünstigten
  • Position und
  • Anwendbarer Steuersatz

Das Verfahren für eine Standard-Quellensteuerrückerstattung der für solche juristischen Personen angewandten Quellensteuer wurde von den belgischen Steuerbehörden noch nicht bestätigt. Wir beobachten die Situation weiter und informieren Sie näher, sobald neue Informationen zur Verfügung stehen.

Weitere Informationen

Weitere Informationen über die Verfahrensweisen erhalten Sie vom Clearstream Banking Tax Help Desk, Clearstream Banking Client Services oder Ihrem Relationship Officer.

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1. Clearstream Banking bezieht sich sowohl auf Clearstream Banking AG mit Gesellschaftssitz Mergenthalerallee 61, 65760 Eschborn, Deutschland, eingetragen im Handelsregister B des Amtsgerichts Frankfurt am Main, Deutschland, unter der Nummer HRB 7500 als auch auf Clearstream Banking S.A. mit Gesellschaftssitz 42, avenue John F. Kennedy, L-1855 Luxemburg, und eingetragen im Luxemburger Handelsregister unter der Nummer B-9248.

2. Dieser Steuersatz entspricht 5 % der belgischen Körperschaftssteuer (33,99 % inkl. des zusätzlichen Krisenbeitrags von 3 %).