Belgien: Ausländische Unternehmen, die eine „qualifizierte“ Beteiligung halten – Standardrückerstattung

03.06.2016

Ergänzend zu unserer Kundemitteilung A16046, die ursprünglich am 18. März 2016 veröffentlicht und am 24. Mai 2016 aktualisiert wurde, gilt mit

sofortiger Wirkung,

dass ausländische Unternehmen, die eine „qualifizierte“ Beteiligung halten und nicht an einer Quellensteuervorabbefreiung bzw. zügigen Rückerstattung teilnehmen, nun die Möglichkeit haben, durch eine Standardrückerstattung einen ermäßigten Steuersatz von 1,6995 % bzw. eine vollständige Befreiung zu erwirken.

Standardrückerstattungsverfahren

Endbegünstigte, die die in der Kundenmitteilung A16046 beschriebenen Zulassungskriterien erfüllen und eine Standarderstattung beantragen möchten, müssen innerhalb der festgesetzten Fristen die im Folgenden aufgelistete Zertifizierungen einreichen.

Zertifizierungsanforderungen

  • Vom Endbegünstigten unterzeichnete Selbstauskunft, d. h.:
    • Selbstauskunft über den reduzierten Steuersatz für die Kapitalertragssteuer auf Dividenden in Höhe von 1,6995 % oder
    • Selbstauskunft über die Befreiung der Kapitalertragssteuer auf Dividenden (beide Formulare sind auf der Seite Tax Forms to use - Belgium erhältlich)
  • Die vollständige Kette der Gutschriftanzeigen im Original, die für jeden Antrag auf Standarderstattung und für jeden Intermediär zwischen dem Endbegünstigten und Clearstream Banking bereitgestellt wurde1
  • Vollmacht vom Endbegünstigten
  • Vollmacht vom Clearstream Banking Kunden und
  • Antragsschreiben an Clearstream Banking zur Erstattung der belgischen Quellensteuer und
  • Für Rückerstattungen über 200.000 EUR:
    • Eine Kopie der Gutschriftanzeige (Credit Advice) der vorangegangenen Dividendenzahlung, wenn diese an denselben Endbegünstigten ausgezahlt wurde
    • Statement of Transactions für Rückforderungen über 200.000 EUR

Einreichungsfrist für Dokumente

Die gesetzliche Frist für die Rückforderung der Kapitalertragssteuer beträgt fünf Jahre ab 1. Januar des Jahres, in dem die Steuer an das belgische Finanzministerium überwiesen wurde. Beispiel: Zahlung am 15. März 2012 – Frist ist der 31. Dezember 2016.

Die Frist, bis zu der Clearstream Banking die Dokumente für einen Antrag erhalten muss, endet spätestens zwei Monate vor Ablauf der gesetzlichen Frist.

Alle nach Ablauf dieser Frist eingehenden Anträge auf Rückerstattung werden von Clearstream Banking auf „Best Effort“-Basis bearbeitet, in diesen Fällen berechnet Clearstream Banking jedoch eine Bearbeitungsgebühr. Clearstream Banking übernimmt keinerlei Verantwortung für Formulare, die nicht bis zu dem Datum bei den belgischen Steuerbehörden eingegangen sind, an dem die Verjährungsfrist abläuft.

Weitere Informationen

Weitere Informationen erhalten Sie vom Clearstream Banking Tax Help Desk oder Clearstream Banking Client Services oder von Ihrem Relationship Officer.

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1. Clearstream Banking bezieht sich sowohl auf Clearstream Banking AG mit Gesellschaftssitz Mergenthalerallee 61, 65760 Eschborn, Deutschland, eingetragen im Handelsregister B des Amtsgerichts Frankfurt am Main, Deutschland, unter der Nummer HRB 7500 als auch auf Clearstream Banking S.A. mit Gesellschaftssitz 42, avenue John F. Kennedy, L-1855 Luxemburg, und eingetragen im Luxemburger Handelsregister unter der Nummer B-9248.