Italien: Erläuterungen seitens der italienischen Steuerbehörden über die Gültigkeit einiger Ansässigkeitsbescheinigungen, ausgestellt durch ausländische Steuerbehörden

06.10.2017

Die italienischen Steuerbehörden haben kürzlich eine Entscheidung zur Gültigkeit bestimmter Ansässigkeitsbescheinigungen beantwortet, die in elektronischer Form von einer ausländischen Steuerbehörde ausgestellt werden. Sie haben ebenfalls die Bedingungen bestätigt, unter denen Ansässigkeitsbescheinigungen gültig sind.

Auswirkungen auf Kunden

Basierend auf diesen Empfehlungen und mit

sofortiger Wirkung

wird Clearstream Banking1 nur noch solche Ansässigkeitsbescheinigungen akzeptieren, welche die folgenden Voraussetzungen gemäß den nachfolgenden Anforderungen von den italienischen Steuerbehörden erfüllen:  

1. Ansässigkeitsbescheinigungen, die in einem elektronischen Format ausgestellt wurden, sind nur dann gültig und akzeptabel, wenn sie verifizierbar sind, d. h., überprüft und bestätigt werden können. Zum Beispiel:

  • wenn dem elektronischen Format der Originalstempel und die Unterschrift des für die Ausstellung zuständigen Beamten hinzugefügt wurde oder
  • wenn die Gültigkeit eines solchen Dokuments über die offizielle Website der ausländischen Steuerbehörden verifiziert werden kann.

2. Ansässigkeitsbescheinigungen, die in Papierform ausgestellt wurden, sind akzeptabel, wenn sie im Original, mit Unterschrift und Stempel vorgelegt werden.

Es wurde auch geklärt, dass beide Arten von Ansässigkeitsbescheinigungen die folgenden Informationen enthalten müssen:

  • Ausstellungsdatum
  • Die erforderlichen Voraussetzungen für den Antrag auf Befreiung nach dem Doppelbesteuerungsabkommen (z. B. Verweis auf den entsprechenden Artikel des Abkommens)
  • Das Geschäftsjahr, in dem solche Bedingungen erfüllt werden
  • Den Stempel und die Unterschrift des Beamten, der die Ansässigkeitsbescheinigung ausgestellt hat
  • Der Gültigkeitszeitraum der Ansässigkeitsbescheinigung umfasst das Datum der Erträgniszahlung (Dividende oder Zinsen).

Wichtiger Hinweis zu elektronischen Unterschriften
In Übereinstimmung mit unserer Kundenmitteilung A12085 vom 18. April 2012 bestätigen noch einmal, dass wir elektronische Unterschriften nicht akzeptieren werden. Alle Steuerformulare, mit Ausnahme einer Ansässigkeitsbescheinigung, ohne Originalunterschrift werden von den italienischen Steuerbehörden als eine Kopie betrachtet und folglich abgelehnt.

Weitere Informationen

Weitere Information entnehmen Sie bitte unserem Market Taxation Guide – Italy. Kunden erhalten weitere Informationen vom Clearstream Banking Tax Help Desk bzw. von Clearstream Banking Client Services oder ihrem Relationship Officer.

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1. Clearstream Banking bezieht sich sowohl auf Clearstream Banking S.A. mit Gesellschaftssitz 42, avenue John F. Kennedy, L-1855 Luxemburg, eingetragen im Luxemburger Handelsregister unter der Nummer B-9248 als auch auf Clearstream Banking AG (für Kunden der Clearstream Banking AG, die Creation-Konten nutzen) mit Gesellschaftssitz Mergenthalerallee 61, 65760 Eschborn, Deutschland, eingetragen im Handelsregister B des Amtsgerichts Frankfurt am Main, Deutschland, unter der Nummer HRB 7500.