Frankreich: Novelle des Finanzgesetzes veröffentlicht

21.08.2012

Ergänzend zu unserem TaxFlash T12029 vom 14. August 2012 und mit

sofortiger Wirkung

wurde die Änderung des Staatshaushaltsgesetzes für 2012 (loi de finance rectificative) am 17. August 2012 im öffentlichen Amtsblatt per Gesetz Nr. 2012-958 vom 16. August 2012 veröffentlicht (nachfolgend als „Novelle des Finanzgesetzes“ bezeichnet).

Hintergrund

Am 10. Mai 2012 entschied der Europäische Gerichtshof (im Urteil FIM Santander C-338/11), dass durch die Erhebung der Quellensteuer auf Dividenden an ausländische UCITSs, mit gleichzeitiger Befreiung derselben Dividenden an französische UCITSs, die französische Gesetzgebung nicht mit dem Prinzip des freien Kapitalverkehrs konform ist.

Zur Konformität mit diesem Prinzip schaffte die Novelle des Finanzgesetzes die Quellensteuer auf bestimmte Dividenden, die an einige ausländische kollektive Anlageinstrumente (CIVs) erhoben werden, ab, und führte eine zusätzliche Abgabe von 3 % auf die Körperschaftssteuer ein.

Auswirkungen auf Kunden

Befreiung von der Quellensteuer auf französische Dividenden an ausländische UCITSs

Die Befreiung von der Quellensteuer wurde von der Novelle des Finanzgesetzes eingeführt, unter der Voraussetzung, dass:

  • Der Fonds nach einem ausländischen Gesetz aufgelegt wurde und in einem EU-Mitgliedsstaat oder in einem Land bzw. Territorium ansässig ist, das eine Vereinbarung zur administrativen Zusammenarbeit mit Frankreich eingegangen ist, um Betrug und Steuerhinterziehung zu bekämpfen; und
  • Der Fonds:

    • Kapital von einer bestimmten Anzahl von Investoren beschafft, um dieses Kapital in Übereinstimmung mit einer festgelegten Investitionspolitik im Interesse dieser Investoren anzulegen; und
    • Ähnliche Eigenschaften wie die unter 1, 5 und 6 von I des Artikels L.214-1 des französischen Geld- und Finanzgesetzes aufgeführten CIVs darstellt, wie:

      • Französische Organismen zur gemeinsamen Anlage in Wertpapieren (d. h. französische UCITSs, einschließlich SICAVs und FCPs);
      • Französische Unternehmen für kollektive Anlagen in Immobilien (OPCI); und
      • Französische Investmentgesellschaften mit gebundenem Kapital (SICAFs).

Wichtiger Hinweis:

Die oben genannten CIVs (einschließlich französischer CIVs) profitieren nicht von der Befreiung der Quellensteuer bei folgenden Ausschüttungen:

  • Durch eine French Société de Placement à Prépondérance Immobilière à Capital Variable (Immobilien-SICAV - SPPICAV) ausgeschüttete Dividenden, wenn diese Dividenden aus Gewinnen ausbezahlt wurden, die nicht unter die französische Körperschaftssteuer fallen;
  • Durch die French Société d’Investissements Immobiliers Cotée (in Frankreich notierte Immobiliengesellschaft - SIIC) und ihre Tochtergesellschaften ausgeschüttete Dividenden, wenn diese Dividenden aus Gewinnen ausbezahlt wurden, die nicht unter die französische Körperschaftssteuer fallen;
  • Durch Dividenden, die von einer körperschaftssteuerpflichtigen Gesellschaft ausgeschüttet wurden und deren Ziel identisch ist mit dem einer SIIC und deren Anteile (direkt oder indirekt) zu mindestens 95 % von einer SPPICAV oder einer SIIC und einer SPPICAV gehalten werden, wenn diese Dividenden aus Gewinnen ausbezahlt wurden, die nicht unter die französische Körperschaftssteuer fallen, es sei denn der Begünstigte ist eine SPPICAV, die (direkt oder indirekt) mindestens 95 % des französischen auszahlenden Unternehmens hält.

In diesen Fällen sieht die Novelle des Finanzgesetzes einen ermäßigten Steuersatz von 15 % für berechtigte CIVs vor, die ihre Berechtigung nachweisen können. Die Anwendungsmodalitäten wurden bisher jedoch noch nicht von den französischen Steuerbehörden veröffentlicht.

Abgabe von 3 % auf Körperschaftssteuer

Zur Kompensation von Einnahmeverlusten durch die Abschaffung der Quellensteuer auf an ausländische UCITSs ausgeschüttete Erträgnisse werden sowohl von französischen Unternehmen als auch französischen Niederlassungen ausländischer Unternehmen 3 % auf Dividendenausschüttung an ansässige und ausländische Aktionäre erhoben.

Diese Abgabe von 3 % wird von der ausschüttenden Körperschaft erhoben, die in Frankreich körperschaftssteuerpflichtig ist, jedoch nicht vom Investor.

Die Erhebung von 3 % gilt nicht für folgende Ausschüttungen:

  • Durch französische CIVs, die in Artikel L. 214-1 des französischen Geld- und Finanzgesetzes definiert sind (z. B UCITSs, SICAFs);
  • Durch Mikro-, kleine und mittelständische Unternehmen im Sinne des EU-Gesetzes;
  • An ein Unternehmen, das zur selben französischen konsolidierten Steuergruppe gehört;
  • Ausgeschüttet in Form von Aktien, vorausgesetzt, dass der Rückkauf von Aktien nicht innerhalb eines Jahres der Ausschüttung realisiert wird.

Die Durchführungsmodalitäten der Novelle des Finanzgesetzes werden von unserer Verwahrstelle vor Ort und den französischen Steuerbehörden geprüft. Wir werden die Situation weiterhin beobachten und Sie unverzüglich über die Umsetzung der Novelle des Finanzgesetzes informieren, sobald weitere Informationen vorliegen.

Weitere Informationen

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