Frankreich: Vorübergehende Verlängerung der Schonfrist für Dokumente zur Quellensteuerbefreiung – Aktualisierung II
Hinweis: Diese ursprünglich am 24. März 2020 veröffentlichte und am 17. April 2020 aktualisierte Kundenmitteilung wurde erneut aktualisiert, um die vorübergehende Annahme von Sitzbescheinigungen, wenn Feld IV des Formulars 5000 nicht ausgefüllt wurde, zu ergänzen. Die Änderungen wurden hervorgehoben.
Aufgrund der aktuellen Ausnahmesituation hat die französische Steuerbehörde die Gültigkeit der 2019 eingereichten Sitzbescheinigungen für das vereinfachte Verfahren vorübergehend verlängert.
Mit der neuen Verordnung vom 25. März 2020 (Ordonnance n° 2020-306 du 25 mars 2020) wird die Frist, die ursprünglich bis zum 30. April 2020 verlängert wurde, bis zum 15. Juli 2020 verlängert.
Mit
sofortiger Wirkung
werden die 2019 eingereichten Sitzbescheinigungen und Formulare 5000 bis zum 15. Juli 2020 als gültig angesehen.
Hintergrund
Sitzbescheinigungen und Formulare 5000 zur Erlangung einer Quellensteuerbefreiung oder zügigen Rückerstattung durch das vereinfachte Verfahren der Quellensteuer auf Dividenden aus Frankreich sind grundsätzlich bis zum 31. Dezember des Jahres gültig, in dem sie ausgestellt wurden.
Diese Gültigkeit kann bis zum 31. März des Folgejahres verlängert werden, vorausgesetzt, dass im Laufe des Folgejahres ein neue Sitzbescheinigung vorgelegt wird. Weitere Einzelheiten entnehmen Sie bitte der Kundenmitteilung C19035.
Mit dieser neuen befristeten Maßnahme werden die 2019 eingereichten Sitzbescheinigungen bis zum 15. Juli 2020 als gültig angesehen, unter der Bedingung, dass vor Ende 2020 eine neue gültige Sitzbescheinigung im Original eingereicht wird.
Wichtiger Hinweis: Sitzbescheinigungen, die von ausländischen Einzelpersonen zur Verfügung gestellt werden, um von 12,8% zu profitieren, sind drei Jahre gültig. Daher laufen die Sitzbescheinigungen von 2018 erst am 31. Dezember 2021 aus.
Auswirkungen auf Kunden
Kunden, die eine Quellensteuerbefreiung oder zügige Erstattung im Namen der Endbegünstigten erhalten möchten, müssen den im Folgenden aufgeführten detaillierten Prozess befolgen:
Für alle Endbegünstigten, die keine gültigen Unterlagen für die Quellensteuerbefreiung im Jahr 2019 vorgelegt haben
Die neuen gültigen Dokumente, die vollständig ausgefüllt, datiert und unterzeichnet sind, müssen Clearstream Banking1 im Original spätestens am Stichtag abzüglich eines Geschäftstages des ersten Dividendenzahltages, für den sie gelten, bis 09:00 Uhr MEZ vorliegen.
Die französische Steuerbehörde hat bestätigt, dass eine von den ausländischen Steuerbehörden der Endbegünstigten ausgestellte Sitzbescheinigung vorübergehend akzeptiert werden kann, wenn Feld IV des Formulars 5000 nicht ausgefüllt wurde.
Die Sitzbescheinigung muss klar erwähnen, dass der Begünstigte im Sinne des mit Frankreich unterzeichneten Doppelbesteuerungsabkommens ansässig ist und zusammen mit dem Formular 5000 versandt werden.
Für alle Endbegünstigten, die eine gültige Dokumentation für die Quellensteuerbefreiung im Jahr 2019 vorgelegt haben
- Wenn die Dokumente zugunsten des Satzes von 12,8% eingereicht wurden:
Diese Sitzbescheinigung ist drei Jahre lang gültig. Es müssen keine Maßnahmen ergriffen werden. - Wenn das Formular 5000 zugunsten des Doppelbesteuerungsabkommens (DBA) im vereinfachten Verfahren vorgelegt wurde:
Das Formular 5000 ist bis zum 15. Juli 2020 gültig und muss im Original vor Ende 2020 erneuert werden.
Wichtiger Hinweis: Wird die Originaldokumentation nicht vor Ende 2020 vorgelegt, so wird die erhaltene Befreiung rückgängig gemacht und der volle Quellensteuersatz von 28% auf alle seit dem 1. Januar 2020 erhaltenen Dividenden angewandt.
Weitere Informationen
Weitere Informationen erhalten Sie vom Clearstream Banking Tax Help Desk, Clearstream Banking Client Services oder von Ihrem Relationship Officer.
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1. Clearstream Banking bezieht sich sowohl auf Clearstream Banking S.A. mit Gesellschaftssitz in 42, avenue John F. Kennedy, L-1855 Luxemburg und eingetragen im Luxemburger Handelsregister unter der Nummer B-9248 als auch auf die Clearstream Banking AG mit Gesellschaftssitz in der Mergenthalerallee 61, 65760 Eschborn, Deutschland, eingetragen im Handelsregister B des Amtsgerichts Frankfurt am Main, Deutschland, unter der Nummer HRB 7500.